Schiedsgerichtsordnung (SGO)

Alternative für Deutschland | vom 30. April 2016 | zuletzt geändert am 19. Juni 2022

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I. Gerichtsverfassung
§ 1 – Grundlagen
(1) Die Schiedsgerichtsordnung ist für alle Schiedsgerichte der Partei bindend. Zusätzliche oder abweichende Regelungen durch andere Gliederungen sind nur insoweit zulässig, wie es diese Ordnung ausdrücklich vorsieht.

(2) Die Parteimitglieder sind verpflichtet, sich bei Streitfragen, für deren Entscheidung die Schiedsgerichte zuständig sind, zunächst an diese zu wenden. Die Schiedsgerichte sollen in jedem Stand der Verfahren auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits hinwirken.

(3) Die Schiedsgerichte der Partei sind interne Parteischiedsgerichte. Sie sind keine Schiedsgerichte i.S.d. Zehnten Buchs der Zivilprozeßordnung.

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§ 2 – Einrichtung der Schiedsgerichte
(1) Auf der Bundes- und Landesebene werden Schiedsgerichte eingerichtet.

(2) Die Schiedsrichter und Ersatzschiedsrichter werden auf eine Dauer von zwei Jahren gewählt. Ihre Amtszeit beginnt jeweils mit dem auf ihre Wahl folgenden 1. Januar. Scheidet ein Schiedsrichter durch Ablauf seiner Amtszeit aus, wird er durch einen neu gewählten Schiedsrichter mit sodann beginnender Amtszeit ersetzt. Ist ein solcher nicht vorhanden, rückt ein Ersatzschiedsrichter für die Dauer eines Jahres nach. Scheidet ein Schiedsrichter vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so rückt ein Ersatzschiedsrichter für die verbleibende Amtszeit des ausgeschiedenen Schiedsrichters in das Schiedsgericht nach. Die Reihenfolge, in der die gewählten Ersatzschiedsrichter nachrücken, ergibt sich aus der zeitlichen Reihenfolge ihrer Wahl, im Falle der gleichzeitigen Wahl nach dem Wahlergebnis. Abweichend davon rückt der nach dieser Reihenfolge erste Ersatzschiedsrichter mit der Befähigung zum Richteramt nach, wenn sonst nicht die nötige Zahl von Schiedsrichtern diese Eigenschaft hätte. Sind keine Ersatzschiedsrichter mehr vorhanden, verlängert sich die Amtszeit der amtierenden Schiedsrichter um ein Jahr.

(3) Schiedsrichter und Ersatzschiedsrichter verlieren ihr Amt mit der Annahme der Wahl zum Schiedsrichter oder Ersatzschiedsrichter einer anderen Instanz.

(4) Ein Schiedsgericht muss mit mindestens drei Schiedsrichtern besetzt sein, um Entscheidungen treffen zu können. Ist das nicht der Fall, benennt das Bundesschiedsgericht kommissarische Schiedsrichter, die bis zur Neuwahl im Amt sind oder erklärt ein anderes Landesschiedsgericht vorübergehend für zuständig. Dies gilt auch, wenn nicht die nötige Zahl amtierender Schiedsrichter über die Befähigung zum Richteramt verfügt.

(5) Fällt die Anzahl der Schiedsrichter am Bundesschiedsgericht unter die in § 4 Absatz 1 Satz 2 festgelegte Anzahl, wird der Landesschiedsrichter mit der längsten ununterbrochenen Parteizugehörigkeit zum Ersatzrichter. Bei gleicher Dauer der Parteizugehörigkeit entscheidet das Lebensalter.

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§ 3 – Unabhängigkeit der Schiedsgerichte
(1) Die Mitglieder der Schiedsgerichte sind unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Sie müssen Mitglieder der AfD sein. Mit dem Ende der Mitgliedschaft in der Partei endet auch das Richteramt. Ein Richter darf in derselben Rechtsangelegenheit nur in einer Instanz tätig sein.

(2) Die Mitglieder der Schiedsgerichte dürfen nicht Mitglied eines Parteivorstands sein. Die Tätigkeit eines Schiedsrichters ist unvereinbar mit einem entgeltlichen Beschäftigungsverhältnis

1. zur Partei, einer Parteigliederung oder einer Parteivereinigung nach § 17 der Bundessatzung,
2. zu einem Mitglied des Europäischen Parlaments, des Bundestags, eines Landesparlaments, einer kommunalen Volksvertretung oder einer entsprechenden parlamentarischen Gruppe oder Fraktion,
3. zu einem Mitglied des Bundesvorstands, eines Landesvorstands oder des Schiedsgerichts.

(3) Wird von irgendeiner Seite versucht, das Verfahren zu beeinflussen, so hat das Gericht dies unverzüglich dem zuständigen Landesvorstand oder dem Bundesvorstand der Partei bekannt zu machen. Können diese nach Auffassung des Gerichts keine angemessene Abhilfe schaffen, so kann das Gericht entscheiden, den Beeinflussungsversuch parteiöffentlich zu machen.

(4) Ein Schiedsrichter kann der Entscheidung eine abweichende Meinung anfügen. Dieser Wunsch ist den übrigen Schiedsrichtern bis zum Abschluss der Beratungen zu einer Entscheidung mitzuteilen. Die abweichende Meinung ist dem Vorsitzenden binnen zwei Wochen nach Abschluss der Beratungen in Textform zu übermitteln.

(5) Schiedsgerichtsverfahren sind seitens des Schiedsgerichts vertraulich zu behandeln. In begründeten Fällen, insbesondere um Schaden von der Partei abzuwenden, sind die Schiedsrichter berechtigt, den Bundesvorstand bzw. Landesvorstand oder den Bundesparteitag bzw. Landesparteitag über Vorgänge zu informieren.

(6) Das Bundesschiedsgericht archiviert seine Entscheidungen elektronisch. Es legt ferner eine nach Stichworten aufgebaute elektronische Sammlung von anonymisierten Textauszügen aus Entscheidungen an, in welchen die Klärung einer für den Parteibetrieb relevanten Rechts- oder Auslegungsfrage enthalten ist. Auch die Landesschiedsgerichte sind befugt, in gleicher Weise Passagen aus rechtskräftigen Entscheidungen einzustellen. Den Landesschiedsgerichten, den Parteivorständen und dem Satzungsausschuss des Konvents ist in geeigneter Weise der Zugriff auf diese Sammlung zu ermöglichen.

(7) Das Bundesschiedsgericht ist berechtigt, seine verfahrensbeendenden und mit Gründen versehenen Entscheidungen (Urteile und Beschlüsse) vollständig oder auszugsweise in anonymisierter Form im Internet auf einer der Allgemeinheit zugänglichen geeigneten elektronischen Plattform einzustellen oder in sonstiger Weise parteiöffentlich zu machen. Dies gilt für die Landesschiedsgerichte entsprechend, falls die Entscheidung für die Parteimitglieder von Wichtigkeit oder von Interesse ist. Bei der Veröffentlichung ist darauf hinzuweisen, ob bzw. inwieweit die Entscheidung rechtskräftig ist.

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§ 4 – Besetzung des Bundesschiedsgerichts
(1) Der Bundesparteitag wählt die Schiedsrichter des Bundesschiedsgerichts. Das Bundesschiedsgericht besteht aus neun Schiedsrichtern. Die Schiedsrichter wählen aus ihren Reihen einen Präsidenten, der das Schiedsgericht leitet und seine Geschäfte führt, und einen Vizepräsidenten. Das Amt des Präsidenten und des Vizepräsidenten können nur Personen ausüben, die die Befähigung zum Richteramt haben.

(2) Zusätzlich wählt der Bundesparteitag bis zu neun Ersatzschiedsrichter. Ersatzschiedsrichter können an allen Beratungen als Gast teilnehmen.

(3) Dem Bundesschiedsgericht dürfen höchstens jeweils drei Schiedsrichter aus demselben Landesverband angehören. Würde durch das Nachrücken eines
Ersatzschiedsrichters diese Zahl überschritten, rückt an seiner Stelle der nächstfolgende Ersatzschiedsrichter nach.

(4) Das Bundesschiedsgericht verhandelt und entscheidet in der Besetzung von drei Schiedsrichtern, von denen zwei die Befähigung zum Richteramt haben müssen. Es kann Kammern bilden; der Vorsitzende einer Kammer muss die Befähigung zum Richteramt haben. Das Bundesschiedsgericht beschließt zum Ende jeden Jahres den Geschäftsverteilungsplan für das Folgejahr, der die Zusammensetzung der Kammern und die Verteilung der Verfahren regelt. Das Bundesschiedsgericht kann Entscheidungen nur in der dem Geschäftsverteilungsplan entsprechenden Besetzung wirksam treffen. Solange kein neuer Geschäftsverteilungsplan beschlossen ist, gilt der bisherige Geschäftsverteilungsplan weiter. Im Falle einer Umbesetzung des Bundesschiedsgerichts kann der Geschäftsverteilungsplan auch unterjährig neu aufgestellt werden. Änderungen der Geschäftsverteilung gelten nur für danach anhängig gewordene Verfahren.

(5) In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung für die Gesamtpartei oder besonders schwierigen Fällen können die Verfahrensbeteiligten sowie die zuständige Kammer die Entscheidung durch das Bundesschiedsgericht in der vollen Besetzung des Absatzes 1 (Senat) beantragen. Will eine Kammer in einer die Entscheidung tragenden Rechtsfrage von der Entscheidung einer anderen Kammer abweichen, so hat sie die Entscheidung durch den Senat zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Senat.

(6) Vor Neuwahlen berichtet das Bundesschiedsgericht dem Bundesparteitag über seine Tätigkeit im Zeitraum seit den jeweils vorangegangenen Wahlen. Der Bericht enthält auch Angaben zu Art und Zahl der im Berichtszeitraum anhängig gewordenen, der durch Sachentscheidung und der in anderer Weise (z.B. Rücknahme, Erledigung) abgeschlossenen Verfahren sowie zur jeweiligen durchschnittlichen Verfahrensdauer. Einmal im Jahr berichtet das Bundesschiedsgericht dem Konvent und der Landesschatzmeisterkonferenz über seine Tätigkeit.

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§ 5 – Besetzung der Landesschiedsgerichte
(1) Die Landesparteitage wählen das für ihren Landesverband zuständige Landesschiedsgericht. Das Landesschiedsgericht besteht aus mindestens drei Richtern. Die jeweilige Landessatzung kann eine höhere Zahl von Schiedsrichtern vorsehen.

(2) Das Landesschiedsgericht verhandelt und entscheidet in der Besetzung von drei Schiedsrichtern, von denen einer die Befähigung zum Richteramt haben muss. § 4 Absatz 1 Sätze 3 und 4 (Wahl des Präsidenten), Absatz 2 (Ersatzschiedsrichter), Absatz 4 Sätze 2 bis 7 (Geschäftsverteilung) sowie Absatz 5 (Grundsätzliche Entscheidungen) und Absatz 6 (Berichtspflicht) gelten für die Landesschiedsgerichte entsprechend.

(3) Die Landessatzungen können vorsehen, dass an den jeweiligen Landesschiedsgerichten auch Kammern eingerichtet werden, die gemäß § 14 Absatz 3 Parteiengesetz mit Beisitzern besetzt werden, die von den Streitteilen paritätisch benannt werden. In diesem Fall muss der Vorsitzende dieser Kammer ein gewählter Schiedsrichter mit der Befähigung zum Richteramt sein. Die Beisitzer müssen Parteimitglied sein.

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§ 6 – Nachrückregelung
(1) Der Rücktritt eines Schiedsrichters ist dem gesamten Schiedsgericht gegenüber zu erklären. Ein zurückgetretener Schiedsrichter wird durch den in der Rangfolge nächsten Ersatzschiedsrichter ersetzt. Tritt der Präsident zurück, so wählt das Schiedsgericht einen neuen Präsidenten. Dasselbe gilt für den Vizepräsidenten.

(2) Ist zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung absehbar, dass ein Schiedsrichter im Verlauf des Verfahrens seinen Pflichten nicht ordnungsgemäß nachkommen kann, so darf er sein Richteramt für dieses Verfahren ruhen lassen. Er hat dies dem gesamten Gericht sofort mitzuteilen.

(3) Vor und nach der Eröffnung des Verfahrens haben beide Streitparteien das Recht, einen Schiedsrichter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Über den Ausschluss entscheidet die Kammer bzw. der Senat ohne die Mitwirkung des abgelehnten Schiedsrichters. Ist das Schiedsgericht ohne den oder die abgelehnten Richter nicht entscheidungsfähig, so entscheidet das Bundesschiedsgericht über die Ablehnung. Weiterhin hat jeder Richter unabhängig von einer Ablehnung das Recht, sein Amt für ein Verfahren wegen Besorgnis der Befangenheit ruhen zu lassen.

(4) Nimmt ein Schiedsrichter an Beratungen, Sitzungen und Entscheidungen in einem Verfahren ohne zureichenden Grund nicht teil und hat der Vorsitzende den Betreffenden ermahnt und erfolglos eine angemessene Nachfrist zur Mitwirkung gesetzt, so kann der Vorsitzende ihn von dem Verfahren ausschließen. Gegen den Ausschluss kann der Betroffene das Bundesschiedsgericht anrufen, das abschließend entscheidet.

(4a) Ein Schiedsrichter des Bundesschiedsgerichts kann für den gesamten Rest seiner Amtszeit von allen laufenden und künftigen Verfahren ausgeschlossen werden, wenn er trotz Ermahnung durch den Kammervorsitzenden oder im Falle, dass dieser selber betroffen ist, durch den Präsidenten, seine Amtspflichten als Schiedsrichter durch Untätigkeit gröblich und nachhaltig verletzt und eine ihm durch den Kammervorsitzenden bzw. den Präsidenten gesetzte 4-wöchige Nachfrist ergebnislos verstrichen ist und der Senat durch schriftliche Erklärung seiner Mitglieder gegenüber dem betroffenen Richter sowie gegenüber der Geschäftsstelle mit Zweidrittelmehrheit so beschließt. Der betroffene Richter hat dabei kein Stimmrecht.

(5) Für die Fälle der Absätze 2, 3 und 4 ist im Geschäftsverteilungsplan eine Vertretungsregelung vorzusehen. Hierbei können auch Ersatzschiedsrichter als Vertreter herangezogen werden. Die Verfahrensbeteiligten sind über den Eintritt des Vertretungsfalls in Kenntnis zu setzen.

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§ 7 – Geschäftsstelle und Aktenführung
(1) Die Geschäftsstelle des Schiedsgerichts ist bei der Geschäftsstelle der Bundespartei bzw. des jeweiligen Landesverbands ansässig, sofern nicht das Schiedsgericht durch Beschluss hierfür einen anderen Ort bestimmt.

(2) Im Falle der Landesschiedsgerichte muss sich die Geschäftsstelle im jeweiligen Bundesland befinden.

(3) Die Trennung des Geschäftsbetriebs von Parteigliederung und Schiedsgericht sowie die Wahrung der Vertraulichkeit in Schiedsgerichtssachen sind durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen.

(4) Zu jedem Schiedsgerichtsverfahren ist eine Akte anzulegen, die alle in das Verfahren eingeführten Schriftstücke und die Entscheidungen umfasst. Die Akte ist nach Abschluss des Verfahrens mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Förmliche Entscheidungen des Schiedsgerichts sind dauerhaft zu archivieren.

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§ 8 – Zuständigkeit der Landesschiedsgerichte
Die Landesschiedsgerichte sind zuständig für die Entscheidung über

1. die Anfechtung von Wahlen zu Organen und durch Organe des Landesverbands und seiner Gliederungen sowie von Wahlen zur Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen im Bereich des Landesverbands,
2. die Anfechtung sonstiger Beschlüsse von Organen des Landesverbands oder seiner Gliederungen,
3. Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder des Landesverbands; für Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder, die keinem Landesverband angehören, ist das Landesschiedsgericht des Landesverbands Berlin zuständig,
4. sonstige Streitigkeiten zwischen dem Bundesverband, dem Landesverband oder einem ihm angehörigen Gebietsverband und einzelnen Mitgliedern des Landesverbands,
5. Streitigkeiten zwischen dem Landesverband und ihm angehörigen Gebietsverbänden oder zwischen Gebietsverbänden innerhalb des Landesverbands,
6. sonstige Streitigkeiten über Auslegung und Anwendung des Satzungsrechts der Partei, die im Bereich des Landesverbands entstehen, soweit das Interesse der Partei berührt ist.

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§ 9 – Zuständigkeit des Bundesschiedsgerichts
Das Bundesschiedsgericht ist zuständig für die Entscheidung über

1. den Antrag auf Überprüfung von Entscheidungen der Landesschiedsgerichte,
2. die Anfechtung von Wahlen auf Ebene der Bundespartei,
3. die Anfechtung sonstiger Beschlüsse von Organen des Bundesverbands,
4. Streitigkeiten zwischen der Bundespartei und Gebietsverbänden, zwischen Landesverbänden sowie zwischen Gebietsverbänden, die nicht demselben Landesverband angehören,
5. sonstige Streitigkeiten über Auslegung und Anwendung des Satzungsrechts der Partei, soweit das Interesse der Partei berührt ist und nicht nach § 8 Nr. 6 die Zuständigkeit des Landesschiedsgerichts begründet ist.

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II. Verfahren
§ 10 – Anrufung
(1) Die Schiedsgerichte werden nur auf Anrufung durch eine Streitpartei aktiv.

(2) Die Anrufung erfolgt durch Einreichung der unterschriebenen Antrags schrift in Papierform – nebst dreier Kopien – bei der Geschäftsstelle des Schiedsgerichts.

(3) Die Antragsschrift muss enthalten:
1. Namen, Kontaktdaten und Mitgliedsnummer des Antragstellers,
2. die Bezeichnung des Antragsgegners und dessen Kontaktdaten,
3. einen konkreten Antrag,
4. eine Antragsbegründung einschließlich einer Schilderung des Sachverhalts und der behaupteten Rechtsverletzung.

(4) Macht der Antragsteller glaubhaft, daß ihm die Kontaktdaten des Antragsgegners unbekannt sind, oder erweisen sich die vom Antragsteller angegebenen Kontaktdaten des Antragsgegners als unzutreffend, holt das Schiedsgericht diesbezügliche Auskunft eines zuständigen Parteivorstands ein.

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§ 11 – Antragsberechtigung
Antragsberechtigt sind

1. in Verfahren über die Anfechtung von Wahlen

a) der Bundesvorstand,
b) der Vorstand jedes Gebietsverbands, in dessen Bereich die Wahl stattgefunden hat,
c) ein Zehntel der stimmberechtigten Teilnehmer der Versammlung, die die angefochtene Wahl vollzogen hat,
d) wer geltend macht, in einem Recht in Bezug auf diese Wahl verletzt zu sein,

2. in Verfahren über Ordnungsmaßnahmen

a) der Bundesvorstand,
b) jeder für das betroffene Mitglied zuständige Vorstand eines Gebietsverbands,
c) das Parteimitglied, gegen das die Ordnungsmaßnahme ausgesprochen oder beantragt ist,

3. in allen übrigen Verfahren

a) der Bundesvorstand,
b) der Vorstand jedes Gebietsverbands, der in der Sache betroffen ist,
c) wer geltend macht, in seinen Rechten als Parteimitglied verletzt zu sein.

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§ 12 – Anfechtung von Wahlen und Beschlüssen
(1) Die Anfechtung von Wahlen und von Beschlüssen von Parteiorganen ist zulässig binnen eines Monats nachdem der Antragsteller von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat oder bei Anwendung gewöhnlicher Sorgfalt hätte erlangen müssen, längstens aber ein halbes Jahr nach dem Tag der Wahl oder der Beschlussfassung. Die Frist ist gewahrt durch Einreichung der Antragsschrift beim zuständigen Schiedsgericht.

(2) Die Anfechtung ist nur begründet, wenn die Rechtsverletzung geeignet war, das Ergebnis der Abstimmung zu beeinflussen.

(3) Eine satzungsmäßige Befugnis von Organen, bei Wahlverstößen die Wiederholung von Wahlen anzuordnen, bleibt unberührt.

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§ 13 – Verfahrensbeteiligte
(1) Beteiligtenfähig in Verfahren vor den Schiedsgerichten sind

1. die Bundespartei sowie Parteigliederungen,
2. Organe der Partei und ihrer Gliederungen,
3. andere satzungsmäßig definierte Parteigremien,
4. Parteimitglieder.

(2) Verfahrensbeteiligte sind

1. der Antragsteller,
2. der Antragsgegner,
3. Beigeladene.

(3) Für mehrere Antragsteller oder mehrere Antragsgegner gelten die Vorschriften der §§ 59-63 ZPO (Streitgenossenschaft) entsprechend. Das Gericht kann durch Beschluss mehrere bei ihm anhängige Verfahren derselben oder verschiedener Parteien über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen.

(4) Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag Dritte, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige
Beiladung). Der Beigeladene kann innerhalb der Anträge eines Beteiligten selbstständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen. Abweichende Sachanträge kann er nur stellen, wenn eine notwendige Beiladung vorliegt. Der Beiladungsbeschluss ist den Verfahrensbeteiligten zu übermitteln. Er ist unanfechtbar.

(5) Rechtskräftige Entscheidungen der Schiedsgerichte sind für alle Verfahrensbeteiligten verbindlich.

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§ 14 – Einleitung des Verfahrens, Schriftverkehr
(1) Nach Eingang eines Antrags bei dem Schiedsgericht weist dieses unverzüglich den Antragsgegner und den zuständigen Landesvorstand unter Angabe der Beteiligten, der gestellten Anträge und des Aktenzeichens auf den Eingang hin. Zugleich prüft es, ob der Antrag als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erscheint. Ist das der Fall, weist es den Antragsteller auf diese Einschätzung hin und gibt unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Ergänzung der Antragsschrift. Geht innerhalb der Frist keine weitere Stellungnahme des Antragstellers ein, gilt dies als Rücknahme des Antrags. Das Gericht kann die Vorprüfung auf eines seiner Mitglieder übertragen.

(2) Sofern der Antrag als zurückgenommen gilt, stellt das Schiedsgericht dies fest, andernfalls eröffnet es das Verfahren. Der Beschluß nach Satz 1 wird den Verfahrensbeteiligten sowie dem Landesvorstand übermittelt.

(3) Mit der Mitteilung der Verfahrenseröffnung übermittelt das Schiedsgericht die Antragsschrift an den Antragsgegner und setzt diesem eine angemessene Frist zur Stellungnahme. Die Frist soll nur in Fällen besonderer Eilbedürftigkeit weniger als zwei Wochen betragen.

(4) Alle Schreiben des Gerichts an einen Verfahrensbeteiligten sowie Schreiben der Verfahrensbeteiligten an das Gericht sind jeweils den übrigen Verfahrensbeteiligten zu übermitteln. Die Übermittlung von verfahrensbezogenen Schriftstücken erfolgt in Textform durch Brief, Telefax oder E-Mail. Maßgeblich sind die von dem jeweiligen Adressaten dem Gericht angezeigten, ansonsten die bei der Partei hinterlegten Kontaktdaten des Adressaten. Die
Übermittlung durch das Gericht gilt ab Zugang, spätestens mit Ablauf von drei Tagen nach der dokumentierten Absendung als bewirkt, sofern nicht eine Fehlermeldung wegen Unzustellbarkeit erfolgt.

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§ 15 – Bevollmächtigte
(1) Die Verfahrensbeteiligten können sich durch ein anderes Parteimitglied oder durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Die Bevollmächtigung ist dem Schiedsgericht schriftlich nachzuweisen.

(2) Ist eine Mitglieder- oder Delegiertenversammlung Antragsgegner, so wird diese durch den Vorstand der entsprechenden Parteigliederung vertreten.

(3) Ist die Mitglieder- oder Delegiertenversammlung Antragsgegner und der Vorstand Antragsteller, bestimmt das Gericht einen Vertreter des Antragsgegners von Amts wegen.

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§ 16 – Sachverhaltsermittlung
(1) Das Gericht kann auf Grund des von den Verfahrensbeteiligten mitgeteilten Sachverhalts entscheiden. Es kann von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufklären und ist dabei an Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. Es wirkt darauf hin, dass Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt und die für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(2) Das Gericht kann die Vorstände der von dem Verfahrensgegenstand sachlich betroffenen Parteigliederungen um Auskunft ersuchen; diese haben die zur Beurteilung des Sachverhalts erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Es kann eines seiner Mitglieder mit der Anhörung von Zeugen oder sonstigen Beweiserhebungen beauftragen oder ein anderes Schiedsgericht insoweit um Amtshilfe ersuchen. Die Ergebnisse solcher Beweiserhebungen sind in der Verfahrensakte zu dokumentieren und den Verfahrensbeteiligten zu übermitteln.

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§ 17 – Schriftliches Verfahren
(1) In Verfahren über Ordnungsmaßnahmen gemäß § 7 Absatz 4 und 5 Bundessatzung hat eine mündliche Verhandlung zu erfolgen, sofern nicht alle Verfahrensbeteiligten darauf verzichten. In allen übrigen Verfahren entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen, ob eine mündliche Verhandlung zur sachgerechten Entscheidung geboten ist.

(2) Alle Verfahrensbeteiligten haben Anspruch auf rechtliches Gehör. Den Entscheidungen dürfen nur solche Feststellungen zugrunde gelegt werden, die allen Verfahrensbeteiligten bekannt waren und zu denen sie Stellung nehmen konnten.

(3) Sieht das Gericht von einer mündlichen Verhandlung ab, teilt es den Verfahrensbeteiligten diese Entscheidung sowie die vom Gericht erhobenen entscheidungsrelevanten Umstände mit und setzt eine Frist zur abschließenden Stellungnahme. Eine vorläufige rechtliche Bewertung des Gerichts soll ebenfalls mitgeteilt werden.

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§ 18 – Mündliche Verhandlung
(1) Das Schiedsgericht bestimmt Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. In besonders eilbedürftigen Fällen kann sie bis auf drei Tage abgekürzt werden. Die mündliche Verhandlung oder eine Zeugenvernehmung kann auf Beschluß des Gerichts und soll auf übereinstimmenden Antrag der Prozeßparteien im Wege einer Videokonferenz durchgeführt werden.

(2) Das Schiedsgericht kann das persönliche Erscheinen der Beteiligten anordnen. Es kann auch ohne Anwesenheit der Beteiligten verhandeln und entscheiden; die Beteiligten sind darauf in der Ladung hinzuweisen.

(3) Die Verhandlungen sind öffentlich für Parteimitglieder. Das Gericht kann die Parteiöffentlichkeit ausschließen. Wird die Verhandlung als Videokonferenz durchgeführt, sind Mitschnitte unzulässig. Im Fall eines Verstoßes ist unverzüglich der Datenschutzbeauftragte beim Bundesvorstand einzuschalten.

(4) Der Vorsitzende der Kammer bzw. des Senats leitet die Verhandlung und erteilt oder entzieht das Wort. Zu Beginn der Verhandlung trägt er oder der vom Gericht bestimmte Berichterstatter den wesentlichen Inhalt der Akten vor. Hierauf erhalten die Beteiligten das Wort, um ihre Anträge zu stellen und zu begründen.

(5) Über die mündliche Verhandlung und jede Beweisaufnahme ist ein Protokoll aufzunehmen. Es verzeichnet Ort, Zeit, die Teilnehmer und die wesentlichen Inhalte der Verhandlung einschließlich der Anträge sowie in knapper Form die Beweisergebnisse und entscheidungserheblichen Aussagen der Verhandlungsteilnehmer.

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III. Entscheidung und Rechtsmittel
§ 19 – Entscheidungen
(1) Verfahrensleitende Anordnungen erlässt der Vorsitzende oder der Berichterstatter. Im übrigen entscheiden die Schiedsgerichte mit Stimmenmehrheit.

(2) Entscheidungen, durch die das Verfahren in einer Instanz ganz oder teilweise abgeschlossen wird (Urteile), sind schriftlich zu begründen. Die Darstellung des Sachverhalts kann durch konkrete Verweise auf das Verhandlungsprotokoll oder andere Bestandteile der Akte abgekürzt werden. Urteile der Landesschiedsgerichte sind mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.

(3) Urteile werden den Verfahrensbeteiligten mittels Einschreiben zugestellt. Sofern der Landesvorstand nicht Verfahrensbeteiligter ist, teilt ihm das Schiedsgericht den Urteilstenor mit.

(4) Die Rechtswirkungen des Urteils eines Landessschiedsgerichts treten mit Ablauf der Rechtsmittelfrist ein, im Fall der Einlegung eines Rechtsmittels mit dessen Zurückweisung. Urteile des Bundesschiedsgerichts erlangen mit Zustellung Rechtswirkung.

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§ 20 – Einstweilige Anordnung
(1) Das Schiedsgericht kann im Rahmen eines anhängigen Hauptsacheverfahrens jederzeit auf Antrag eine Einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass andernfalls die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers unmöglich oder wesentlich erschwert werden könnte. Vor Erlass der Anordnung ist dem Antragsgegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; hiervon kann in begründeten Ausnahmefällen abgesehen werden, wenn die Angelegenheit eilbedürftig ist und der Antragsgegner sich bereits im Hauptsacheverfahren hinreichend zur Sache eingelassen hat
oder hätte einlassen können. Die Entscheidung ist zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.

(2 In besonders eilbedürftigen Fällen kann, wenn andernfalls ein schwerer Schaden für die AfD einzutreten droht, die Einstweilige Anordnung ohne Anhörung des Antragsgegners durch den Präsidenten des Schiedsgerichts oder einen von ihm beauftragten Schiedsrichter ergehen. In diesem Fall ist die Anhörung des Antragsgegners umgehend nachzuholen und binnen zwei Wochen durch das Schiedsgericht über die Aufrechterhaltung der Anordnung zu entscheiden.

(3) § 19 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

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§ 21 – Rechtsmittel
(1) Gegen Urteile, verfahrensbeendende Beschlüsse, Entscheidungen nach §§ 7 Abs. 8 und 8 Abs. 3 der Bundessatzung und Einstweilige Anordnungen der Landesschiedsgerichte kann bei dem Bundesschiedsgericht der Antrag auf Überprüfung gestellt werden.

(2) Die Frist zur Stellung des Antrags beträgt hinsichtlich der Urteile einen Monat, hinsichtlich Einstweiliger Anordnungen zwei Wochen. Sie beginnt mit Zugang der angefochtenen Entscheidung in vollständiger Form einschließlich der Begründung und der Rechtsmittelbelehrung. Die Belehrung muss auf die Möglichkeit des Antrags auf Überprüfung, die Zuständigkeit des Bundesschiedsgerichts und die maßgebliche Frist hinweisen.

(3) Der Antrag richtet sich an das Bundesschiedsgericht. Er ist beim Bundesschiedsgericht gemäß § 10 Schiedsgerichtsordnung zusammen mit einer Kopie der zu überprüfenden Entscheidung einzureichen. Der Rechtsmittelführer soll eine Kopie des Antrags an das Landesschiedsgericht übermitteln, das die Entscheidung getroffen hat. Das Landesschiedsgericht hat die vollständige Verfahrensakte unverzüglich dem Bundesschiedsgericht zu übersenden. Sofern diese elektronisch abgespeichert ist, genügt deren Zuleitung, soweit es nicht auf Originaldokumente ankommt. Das Landesschiedsgericht behält eine Kopie der Akte. Im Falle einer elektronischen Abspeicherung genügt diese.

(4) Der Antrag muss die konkrete Angabe enthalten, welche Entscheidung des Landesschiedsgerichts zur Überprüfung gestellt und inwiefern diese abgeändert werden soll. Er ist zu begründen und soll sämtliche Tatsachen und Beweismittel bezeichnen, die nach Auffassung des Antragstellers eine Abänderung erfordern. Neue Tatsachen und Beweismittel sind innerhalb der Antragsfrist vorzubringen. Das Bundesschiedsgericht kann streitigen Sachvortrag und Beweismittel, die schon in erster Instanz hätten vorgebracht werden können, zurückweisen.

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§ 22 – Rechtsmittelverfahren
(1) Das Bundesschiedsgericht prüft den Streitfall in gleichem Umfang wie das Landesschiedsgericht. Alle rechtzeitig vorgebrachten neuen Tatsachen und Beweismittel sind vorbehaltlich § 21 Absatz 4 Satz 4 zu berücksichtigen.

(2) Auf das Rechtsmittelverfahren finden die §§ 10 bis 20 entsprechende Anwendung.

(3) Hat das Landesschiedsgericht einen Antrag als unzulässig abgewiesen und in der Sache bislang nicht entschieden und erweist sich seine Entscheidung als fehlerhaft, so ist sie aufzuheben und das Verfahren an das Landesschiedsgericht zurückzuverweisen.

(4) Hat das Landesschiedsgericht in der Sache entschieden, aber den Sachverhalt unzureichend aufgeklärt und war der Mangel geeignet, die Entscheidung zu beeinflussen, so kann das Bundesschiedsgericht die Entscheidung aufheben und das Verfahren zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an das Landesschiedsgericht zurückverweisen.

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IV. Schlussbestimmungen
§ 23 – Kosten
(1) Die Verfahren vor den Schiedsgerichten sind gebührenfrei.

(2) Außergerichtliche Kosten und Auslagen der Verfahrensbeteiligten sind von diesen selbst zu tragen.

(3) Das Schiedsgericht kann ausnahmsweise die Erstattung von notwendigen Reisekosten des Antragsgegners für die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung einer Parteigliederung auferlegen, wenn das Verfahren auf deren Antrag durchgeführt wurde, sie unterlegen ist und sich der abgelehnte Antrag als mutwillig darstellt.

(3a) Das Schiedsgericht kann einer säumigen Prozesspartei die durch die Säumnis entstandenen Kosten auferlegen, wenn die Prozesspartei dem Termin, zu dem sie ordnungsgemäß geladen war, ohne hinreichende Entschuldigung fernbleibt. Die Entschuldigung kann nur berücksichtigt werden, wenn sie binnen drei Tagen nach dem versäumten Termin schriftlich beim Schiedsgericht eingeht.

(4) Notwendige Reisekosten des Antragstellers oder Antragsgegners für die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesschiedsgericht können bis zu einer Höhe von 300 € der im Verfahren unterlegenen Seite auferlegt werden. Das Bundesschiedsgericht kann anordnen, dass die Streitparteien jeweils einen entsprechenden Betrag für den Fall ihres späteren Unterliegens hinterlegen. Geht der Vorschuss einer Streitpartei nicht bis eine Woche vor dem Termin ein, kann es den Termin aufheben und ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn nicht die andere Seite auf die Hinterlegung verzichtet hat.

(5) Die Tätigkeit der Mitglieder der Schiedsgerichte ist ehrenamtlich. Notwendige Auslagen, insbesondere Reisekosten, werden von der Bundespartei bzw. dem jeweiligen Landesverband erstattet.

(6) Erfolgt eine Verweisung eines Verfahrens, für das ein Landesschiedsgericht zuständig ist, an ein anderes Landesschiedsgericht, so hat nach dem Abschluß des Verfahrens der Landesverband, von dessen Schiedsgericht die Verweisung erfolgt, an den Landesverband, an dessen Schiedsgericht die Verweisung erfolgt, einen pauschalen Kostenbeitrag in Höhe von 400,00 Euro zu leisten.

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§ 24 – Inkrafttreten
(1) Diese Schiedsgerichtsordnung tritt am Tage nach ihrer Verabschiedung durch den Bundesparteitag in Kraft und ersetzt alle früheren Fassungen.

(2) Die Vorschriften dieser Schiedsgerichtsordnung sind auf alle Schiedsgerichtsverfahren anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten anhängig werden.

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Änderungen

§ 4 Absatz 3 Satz 1 geändert durch Beschluss des Bundesparteitags am 23. April 2017.

§ 3 Absatz 7, § 6 Absatz 4a, § 19 Absatz 4 eingefügt, § 20 Absatz 1 Satz 1 geändert, § 23 Absatz 3a eingefügt durch Beschluss des Bundesparteitags am 1. Juli 2018.

§ 2 Absatz 3 eingefügt, § 21 Absatz 3 neugefaßt, § 23 Absatz 6 eingefügt durch Beschluß des Bundesparteitags am 1. Dezember 2019.

§ 1 Abs.atz 3 angefügt durch Beschluß des Bundesparteitags am 29. November 2020.

§ 2 Absatz 2 und Absatz 5 geändert, § 3 Absatz 6 und Absatz 7 neugefaßt, § 4 Absatz 6 angefügt, § 5 Absatz 2 geändert, § 14 Absatz 1 und Absatz 2 geändert, § 18 Absatz 1 und Absatz 3 geändert, § 19 Absatz 3 geändert, § 20 Absatz 3 angefügt, § 21 Absatz 1 neugefaßt, § 21 Absatz 3 geändert durch Beschluß des Bundesparteitags am 17./19. Juni 2022.

Übergangsregelung

§ 23 Absatz 6 tritt am 1. April 2020 in Kraft.

Die Amtszeit der im Jahr 2022 gewählten Schiedsrichter beginnt mit ihrer Wahl und endet mit Ablauf des Jahres 2024. Die in den Jahren 2020 und 2021 gewählten Schiedsrichter bleiben bis zum Ablauf des Jahres 2023 im Amt.