Bundessatzung

Alternative für Deutschland | vom 29. November 2015, zuletzt geändert am 19. Juni 2022

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PRÄAMBEL
In ernster Sorge vor politischen und wirtschaftlichen Fehlentwicklungen in Deutschland und in der Europäischen Union haben wir die Partei Alternative für Deutschland gegründet. Die europäische Schulden- und Währungskrise hat viele Menschen davon überzeugt, daß die bislang im Bundestag vertretenen Parteien zu einer nachhaltigen, transparenten, bürgernahen, rechtsstaatlichen und demokratischen Politik nicht imstande oder nicht willens sind. Wir formulieren Alternativen zu einer angeblich alternativlosen Politik. Dabei bejahen wir uneingeschränkt die freiheitlich-demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland, unsere abendländische Kultur und das friedliche Zusammenleben der Völker Europas.

§ 1 – Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
Die Partei führt den Namen Alternative für Deutschland. Die Kurzbezeichnung der Partei lautet AfD. Landesverbände führen den Namen Alternative für Deutschland mit dem Namenszusatz des jeweiligen Bundeslandes. Der Sitz der Partei ist Berlin. Das Tätigkeitsgebiet der Partei ist die Bundesrepublik Deutschland.

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§ 2 – Mitgliedschaft
(1) Jede natürliche Person kann Mitglied der Partei werden, wenn sie das 16. Lebensjahr vollendet hat und die politischen Grundsätze und die Satzung der Partei anerkennt. Personen, die infolge Richterspruchs die Amtsfähigkeit, die Wählbarkeit oder das Wahlrecht nicht besitzen, können nicht Mitglied sein. Zu den politischen Grundsätzen der Partei zählen insbesondere das Bekenntnis zum freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat und die Bejahung der Grundrechte.

(2) Der Bundesvorstand und die Landesvorstände können allgemeine Regeln für die Mitgliederaufnahme beschließen, die für alle Untergliederungen verbindlich sind. Diese Regeln können auch Kriterien enthalten, wann eine Aufnahme in die Partei nicht möglich ist. Der Konvent kann vom Bundesvorstand beschlossene Regeln ändern und außer Kraft setzen.

(3) Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der AfD und in einer anderen Partei, sonstigen politischen Vereinigung, Wählervereinigung oder deren parlamentarischen Vertretungen ist ausgeschlossen, soweit ein Konkurrenzverhältnis gegeben ist. Ausnahmen kann der Bundesvorstand beschließen. Handelt es sich um eine politische Vereinigung oder Wählervereinigung, die nur innerhalb der Grenzen eines Bundeslands tätig ist, entscheidet der zuständige Landesvorstand; der Bundesvorstand kann der Entscheidung des Landesvorstands widersprechen.

(4) Personen, die Mitglied einer extremistischen Organisation sind, können nicht Mitglied der Partei sein. Als extremistisch gelten solche Organisationen, welche in einer vom Bundesvorstand beschlossenen und den Gliederungen übermittelten Unvereinbarkeitsliste aufgeführt sind. Der Konvent kann Bewertungen gemäß Satz 2 mit der Mehrheit seiner Mitglieder ändern.

(5) Personen, die Mitglied einer der in Absatz 4 bezeichneten Organisationen waren, können nur Mitglied der Partei werden, wenn sie darüber im Aufnahmeantrag Auskunft geben und der zuständige Landesvorstand sich nach Einzelfallprüfung mit Zweidrittel seiner Mitglieder für die Aufnahme entscheidet.

(6) Verschweigt ein Bewerber bei seiner Aufnahme in die Partei eine laufende oder ehemalige Mitgliedschaft in einer in Absatz 4 bezeichneten Organisation, gilt ein gleichwohl getroffener Aufnahmebeschluss als auflösend bedingt, mit der Maßgabe, dass der Wegfall der Mitgliedschaft erst ab Eintritt der Bedingung stattfindet. Auflösende Bedingung ist die Feststellung des Verschweigens durch Beschluss des zuständigen Landesvorstands oder des Bundesvorstands. Gegen den Beschluss kann der Betroffene binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses Klage beim zuständigen Schiedsgericht erheben. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.

(7) Unabhängig von Absatz 6 stellt das Verschweigen einer laufenden oder ehemaligen Mitgliedschaft in einer nach Absatz 4 in ihrer Gesamtheit oder in Teilen als extremistisch eingestuften Organisation einen vorsätzlichen Verstoß gegen die Satzung sowie einen erheblichen Verstoß gegen die Grundsätze und die Ordnung der Partei und einen schweren Schaden für das Ansehen der Partei dar.

(8) Die Aufnahme von Personen, die zu einem früheren Zeitpunkt aus der Alternative für Deutschland ausgeschlossen wurden, bedarf der Zustimmung des Bundesvorstands. Die Aufnahme von Personen, die innerhalb eines Jahres nach Austritt einen erneuten Aufnahmeantrag stellen, bedarf der Zustimmung des zuständigen Landesvorstands.

(9) Die Partei besteht gemäß § 2 Absatz 3 Nr. 1 Parteiengesetz zur Mehrheit aus deutschen Staatsbürgern. Dasselbe gilt entsprechend für alle Untergliederungen der Partei.

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§ 3 – Förderer
(1) Unterstützer der Partei, die nicht Mitglied werden wollen, können Förderer der Partei werden. Über Beginn und Ende der Fördermitgliedschaft entscheidet das für Mitgliederaufnahme zuständige Organ in sinngemäßer Anwendung der für die Mitgliedschaft geltenden Regeln. Die Fördermitgliedschaft kann jederzeit durch einen Beschluss des zuständigen Landesvorstands aufgehoben werden.

(2) Förderer zahlen einen Förderbeitrag. Der Förderbeitrag entspricht mindestens der Hälfte der in der Finanz- und Beitragsordnung vorgesehenen Mitgliedsbeiträge. Förderer erhalten Mitgliederinformationen und können als Gäste ohne Stimm- und Antragsrecht zu Parteitagen zugelassen werden. Die zuständigen Parteigremien können beschließen, dass ein Förderer mit beratender Stimme an Fachausschüssen teilnehmen darf. Weitergehende Mitgliederrechte, einschließlich der Anrufung der Schiedsgerichte, können Förderer nicht geltend machen.

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§ 4 – Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft in der Partei wird auf Grundlage dieser Satzung erworben. Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft erkennt der Bewerber die Satzung an. Der Aufnahmeantrag kann auch per E-Mail oder über die Internetseiten der AfD gestellt werden. Vor der Aufnahmeentscheidung ist von dem aufnehmenden Verband ein persönliches Gespräch unter Anwesenden mit dem Antragsteller zu führen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Kreisverbands, in dem der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat; die Landessatzungen können die zuständige Gliederungsebene abweichend regeln.

(2) Stimmt der Vorstand des zuständigen Gebietsverbands dem Aufnahmeantrag zu, teilt er dies den übergeordneten Gebietsverbänden und der Bundespartei mit. Diese können binnen eines Monats der Aufnahme widersprechen. Ist nach Ablauf eines Monats bei der Bundesgeschäftsstelle kein Widerspruch eingegangen, bestätigt diese dem Bewerber und dem aufnehmenden Gebietsverband die Aufnahme zum fünften auf den der Versendung der Annahmeerklärung folgenden Tag. Die Mitgliedschaft beginnt unabhängig vom tatsächlichen Zugang der Annahmeerklärung am fünften auf die Versendung der Annahmeerklärung folgenden Tag. Das Datum des Beginns der Mitgliedschaft ist in der Annahmeerklärung zu bezeichnen. Die Annahmeerklärung ist vom zuständigen Landesvorstand oder vom Bundesvorstand mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen, wenn sie auf der Aufnahmeentscheidung eines nicht zuständigen Gebietsverbands beruht oder wenn der Bewerber in seinem Aufnahmeantrag oder sonst zu entscheidungserheblichen Fragen falsche Angaben gemacht oder wesentliche Umstände verschwiegen hat.

(3) Die Ablehnung des Aufnahmeantrags muss gegenüber dem Antragsteller nicht begründet werden.

(4) Im Mitgliedsantrag muss vollständige Auskunft über frühere Mitgliedschaften in Parteien und sonstigen politischen Gruppierungen gegeben werden. Unvollständige oder unrichtige Auskünfte sind je nach Schwere mit Parteiordnungsmaßnahmen gemäß § 7 zu ahnden. § 2 Absatz 6 bleibt unberührt.

(5) Soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen nichts Abweichendes ergibt, sind Mitglieder grundsätzlich dem Gebietsverband zugehörig, in dessen Gebiet sich ihr melderechtlicher Hauptwohnsitz befindet. Bei einem Wechsel des Hauptwohnsitzes hat das Mitglied den Wohnsitzwechsel unverzüglich dem bisherigen und dem neuen Gebietsverband anzuzeigen.

(6) In Ausnahmefällen kann ein Mitglied beantragen, aus seinem Gebietsverband auszuscheiden und stattdessen Mitglied in einem anderen zu werden, wenn eine aktive Teilnahme am Parteileben aufgrund objektiver Umstände ansonsten nicht möglich wäre. Der Wechsel bedarf der Zustimmung des Vorstands des aufnehmenden Gebietsverbands und des zuständigen Landesvorstands. Die Landesverbände können in ihren Satzungen Näheres regeln.

(7) Deutsche, die ihren Wohnsitz außerhalb Deutschlands haben, sind regelhaft nur Mitglieder des Bundesverbands. Über ihre Aufnahme entscheidet der Bundesvorstand. Bei Aufnahmegesprächen gemäß Absatz 1 Satz 4 ist nur bei im Ausland lebenden Antragsstellern die gleichzeitige Anwesenheit an einem Ort entbehrlich. Diese Mitglieder haben das Recht, eine Mitgliedschaft in einem untergeordneten Gebietsverband in sinngemäßer Anwendung von Absatz 6 zu beantragen.

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§ 5 – Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen dieser Satzung und der Satzung seines Landesverbands die Zwecke der Alternative für Deutschland zu fördern. Jedes Mitglied hat das Recht, an der politischen Willensbildung, an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Satzungen teilzunehmen und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Partei zu beteiligen.

(2) Alle Mitglieder haben gleiches Stimmrecht. Stimmrechte sind persönlich auszuüben und nicht übertragbar. Einschränkungen des aktiven oder passiven Wahlrechts durch sogenannte Quotenregelungen sind sowohl bei Wahlen zu innerparteilichen Ämtern als auch bei der Aufstellung von Kandidaten zu öffentlichen Wahlen ausnahmslos unzulässig.

(3) Mitglieder sind nur in Gliederungen der Partei, denen sie selbst angehören, als Vorstandsmitglied, Delegierter und in sonstige Parteiämter wählbar. Mit dem Ende der Mitgliedschaft in einer Gliederung enden auch sämtliche durch Wahl in dieser Gliederung erworbenen Parteiämter.

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§ 6 – Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss, Verlust oder Aberkennung der Wählbarkeit oder des Wahlrechts und bei Ausländern durch Aufgabe des Wohnsitzes in Deutschland.

(2) Jedes Mitglied ist jederzeit zum sofortigen Austritt aus der Partei berechtigt. Der Austritt muss schriftlich oder per E-Mail erfolgen und an den Vorstand desjenigen Gebietsverbands gerichtet werden, der für die Mitgliedsaufnahme gemäß § 4 Absatz 1 zuständig ist.

(3) Die Mitgliedschaft endet außerdem im Falle der Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags, wenn

(a) wegen eines Betrags, der zwei Monatsbeiträge übersteigt, Verzug eingetreten ist,
(b) daraufhin eine schriftliche oder elektronische Zahlungserinnerung versandt wurde,
(c) frühestens einen Monat nach Versand der Zahlungserinnerung eine zweite Mahnung per Einschreiben erfolgt ist, in der auf die Rechtsfolgen der Nichtzahlung hingewiesen worden ist und
(d) der Rückstand einen Monat nach Zugang der zweiten Mahnung nicht vollständig ausgeglichen ist.

Der zuständige Landesvorstand oder der Bundesvorstand stellt die Beendigung der Mitgliedschaft fest und hat dies dem ausgeschiedenen Mitglied schriftlich oder per E-Mail mitzuteilen.

(4) Die Beendigung der Mitgliedschaft und deren Zeitpunkt ist dem bisherigen Mitglied mitzuteilen. Nach Fälligkeit gezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht, auch nicht anteilig erstattet.

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§ 7 – Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder
(1) Ordnungsmaßnahmen können von dem Vorstand des für das Mitglied zuständigen Kreisverbands und der übergeordneten Verbände verhängt bzw. beantragt werden. Die Landessatzungen können Regelungen für Gliederungen unterhalb der Kreisebene schaffen. Gegen Mitglieder des Vorstands eines Gebietsverbands können Ordnungsmaßnahmen nur von einem übergeordneten Vorstand, gegen Mitglieder eines Landesvorstands oder eines Landesschiedsgerichts nur vom Landesvorstand oder dem Bundesvorstand, gegen Mitglieder des Bundesvorstands oder des Bundesschiedsgerichts nur vom Bundesvorstand verhängt bzw. beantragt werden.

(2) Eine Abmahnung nach Absatz 3 setzt einen von dem zuständigen Vorstand gefassten Beschluss voraus; der Antrag auf weitergehende Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 4 oder 5 bedarf eines mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder gefassten Beschlusses.

(3) Verstößt ein Mitglied gegen die Satzung oder gegen Grundsätze oder die Ordnung der Partei, kann der zuständige Vorstand eine Abmahnung aussprechen. In der schriftlich zu begründenden Abmahnung ist das Mitglied darauf hinzuweisen, dass das beanstandete Verhalten im Wiederholungsfall oder ein vergleichbares Verhalten weitergehende Ordnungsmaßnahmen nach sich ziehen können. Es gilt eine Ausschlussfrist von zwei Monaten. Sie beginnt, sobald der Vorstand von den maßgeblichen Umständen Kenntnis erlangt hat.

(4) Verstößt ein Mitglied gegen die Satzung oder gegen die Grundsätze oder Ordnung der Partei und fügt es der Partei dadurch einen Ansehensverlust oder in anderer Weise einen Schaden zu, so kann der zuständige Vorstand bei dem für das Mitglied zuständigen Landesschiedsgericht eine oder beide der folgenden Maßnahmen beantragen:

(a) Enthebung aus einem bestimmten Parteiamt oder jeglichen Parteiämtern,
(b) Aberkennung der Fähigkeit, ein bestimmtes Parteiamt oder jegliches Parteiamt zu bekleiden, bis zur Höchstdauer von zwei Jahren.

Es gilt eine Ausschlussfrist von vier Monaten. Sie beginnt, sobald der Vorstand von den maßgeblichen Umständen Kenntnis erlangt hat.

(5) Verstößt ein Mitglied vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder Ordnung der Partei und fügt es der Partei dadurch einen schweren Schaden zu, kann der zuständige Vorstand bei dem für das Mitglied zuständigen Landesschiedsgericht den Parteiausschluss beantragen. Es gilt eine Ausschlussfrist von 6 Monaten. Sie beginnt, sobald der Vorstand von den maßgeblichen Umständen Kenntnis erlangt.

(5a) Erheblich gegen die Ordnung der Partei verstößt insbesondere, wer seinen Pflichten als Mitglied beharrlich dadurch nicht nachkommt, daß er über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten und trotz Mahnung seine persönlichenMitgliedsbeiträge oder seine etwaigen weiteren, satzungsrechtlich festgelegten Beiträge als Mandatsträger der AfD nicht entrichtet.

(6) Die Ordnungsmaßnahme muss zu dem Verstoß und dem Schaden in angemessenem Verhältnis stehen. Anstatt der beantragten kann das Schiedsgericht auch eine mildere Ordnungsmaßnahme verhängen. Ordnungsmaßnahmen dürfen nicht zum Zweck einer Einschränkung der innerparteilichen Meinungsbildung und Demokratie ergriffen werden.

(7) Liegt ein dringender und schwerwiegender Fall vor, der ein sofortiges Eingreifen erfordert, so kann der zuständige Landesvorstand oder der Bundesvorstand zusätzlich zu einem Antrag auf Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 5 den Antragsgegner bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts in der Hauptsache von der Ausübung seiner Rechte (z.B. eines Parteiamts) ausschließen. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Vorstands. Die Maßnahme wird mit Bekanntgabe gegenüber dem Betroffenen wirksam.

(8) Der Vorstand hat im Fall des Absatz 7 die Eilmaßnahme binnen drei Tagen ab Bekanntgabe schriftlich zu begründen und beim Schiedsgericht ihre Bestätigung zu beantragen. Das Schiedsgericht hat dem Antragsgegner unverzüglich, längstens aber binnen einer Woche, die Begründung zuzustellen und Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Nach Eingang der Stellungnahme hat das Schiedsgericht binnen zwei Wochen über die Aufrechterhaltung oder Aufhebung der Eilmaßnahme zu entscheiden. Die Eilmaßnahme bleibt bis zu einer etwaigen Aufhebung in Kraft.

(9) Einem Schiedsgerichtsverfahren, das Ordnungsmaßnahmen betrifft, können die dem antragstellenden Vorstand übergeordneten Vorstände beitreten.

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§ 8 – Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände
(1) Verstößt ein Gebietsverband oder Gebietsvorstand schwerwiegend gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Partei, sind folgende Ordnungsmaßnahmen gegen nachgeordnete Gebietsverbände möglich:

(a) Amtsenthebung seines Vorstands,
(b) Auflösung des Gebietsverbands.

(2) Als schwerwiegender Verstoß gegen die Ordnung und die Grundsätze der Partei ist es zu werten, wenn ein Gebietsverband oder ein Gebietsvorstand

(a) die Bestimmungen der Satzung beharrlich missachtet,
(b) Beschlüsse übergeordneter Parteiorgane nicht durchführt, obwohl in ihnen Ordnungsmaßnahmen angedroht wurden oder
(c) in wesentlichen Fragen gegen die politische Zielsetzung der Partei handelt.

(3) Die Ordnungsmaßnahmen werden von dem übergeordneten Landesvorstand oder dem Bundesvorstand mit Zweidrittelmehrheit beschlossen und treten sofort in Kraft. Maßnahmen eines Landesvorstands müssen vom nächsten zugehörigen Landesparteitag und Maßnahmen des Bundesvorstands vom nächsten Bundesparteitag mit einfacher Mehrheit bestätigt werden, ansonsten tritt die Maßnahme außer Kraft. Zur Befassung mit einer solchen Entscheidung ist die Einhaltung einer Antragsfrist entbehrlich, sofern die Maßnahme innerhalb der Antragsfrist verhängt wurde. Gegen die Ordnungsmaßnahme ist die Anrufung des zuständigen Schiedsgerichts möglich. Sie hat keine aufschiebende Wirkung. Das Schiedsgericht kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung anordnen.

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§ 9 – Gliederung
(1) Die Partei gliedert sich in Landesverbände. lnnerhalb der staatsrechtlichen Grenzen eines Landes gibt es nur einen Landesverband. Die Landesverbände haben Satzungs-, Finanz- und Personalautonomie.

(2) Die Landesverbände können nach ihren örtlichen Bedürfnissen weitere Untergliederungen schaffen. Die nähere Ausgestaltung regeln die Landesverbände in ihren Satzungen.

(3) Die räumlichen Grenzen der Untergliederungen folgen im Regelfall den Grenzen der staatlichen und kommunalen Einheiten des jeweiligen Bundeslands. Die Landesverbände können in ihren Satzungen die Möglichkeit vorsehen, hiervon im Einzelfall abzuweichen.

(4) Die Satzung untergeordneter Gebietsverbände darf den Satzungen übergeordneter Verbände nicht widersprechen.

(5) Die Landesvorstände geben dem Bundesvorstand rechtzeitig Kenntnis über geplante Landesparteitage. Die Mitglieder des Bundesvorstands haben auf allen Landesparteitagen Rederecht.

(6) Hat ein Gebietsverband keinen Vorstand oder ist der gewählte Vorstand beschluss- oder handlungsunfähig, so kann der Vorstand der jeweils höheren Gliederungsebene mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen zu einem Parteitag einladen, auf dem ein neuer bzw. beschluss- oder handlungsfähiger Vorstand zu wählen ist.

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§ 10 – Organe der Bundespartei
Organe der Bundespartei sind

(a) der Bundesparteitag,
(b) der Konvent,
(c) der Bundesvorstand und
(d) die Europawahlversammlung.

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§ 11 – Der Bundesparteitag
Allgemeines

(1) Der Bundesparteitag ist das oberste Organ der Partei. Er findet mindestens einmal in jedem Kalenderjahr statt.

Der Bundesparteitag ist unverzüglich einzuberufen, wenn

(a) der Bundesvorstand es beschließt,
(b) der Konvent dies mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschließt oder
(c) auf Verlangen von mindestens sechs Landesvorständen.

(2) Der Bundesvorstand beschließt über Ort und Datum des Bundesparteitags. Der Bundesparteitag findet als Vertreterversammlung (Delegiertenparteitag) statt, sofern nicht der Bundesparteitag oder der Konvent beschließt, ihn als Mitgliederversammlung einzuberufen.

(3) Der Bundesparteitag besteht aus 600 von den Landesverbänden entsandten Delegierten und zusätzlich denjenigen Mitgliedern des Bundesvorstands, die nicht gewählte Delegierte sind. Die Sitze werden den Landesverbänden nach dem Hare-Niemeyer-Verfahren (Quotenverfahren mit Restausgleich nach größten Bruchteilen) zugeteilt. Für den Fall, dass bei diesem Verfahren Sitze nicht eindeutig zugeordnet werden können (numerische Gleichheit), erhöht sich die Gesamtzahl der Sitze um jeweils einen Sitz, bis eine eindeutige Zuordnung erreicht ist. Maßgeblich ist die Mitgliederzahl zum 1. Januar bzw. 1. Juli, welcher der Einladung unmittelbar vorausgeht. Mitglieder des Bundesvorstands, die nicht Delegierte ihres Landesverbands sind, nehmen als Mitglieder des Bundesparteitags kraft Satzung teil. Sie haben Rede- und Antragsrecht, jedoch kein Stimmrecht.

(4) Die Delegierten für den Bundesparteitag werden für höchstens zwei Jahre durch Mitglieder- oder Delegiertenversammlungen in den Landesverbänden gewählt. Sofern die jeweilige Landessatzung nichts anderes vorsieht, erfolgt die Wahl durch die Landesparteitage. Die Delegierten bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

(5) Delegierte sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen (§ 15 Absatz 3 Satz 3 Parteiengesetz).

Aufgaben

(6) Aufgaben des Bundesparteitags sind die Beratung und Beschlussfassung über grundsätzliche politische und organisatorische Fragen der Partei. Der Bundesparteitag beschließt insbesondere über

(a) das Parteiprogramm,
(b) die Bundessatzung und die für die gesamte Bundespartei maßgebliche Ordnungen,
(c) die Auflösung des Bundesverbands oder einzelner Landesverbände sowie die Verschmelzung mit anderen Parteien.

Darüber hinaus ist der Bundesparteitag befugt, jegliche Entscheidungskompetenz an sich zu ziehen und dem Bundesvorstand und dem Konvent Weisungen zu erteilen. Der Bundesparteitag kann Anträge zur Entscheidung an den Konvent überweisen.

(7) Der Bundesparteitag nimmt jährlich den Tätigkeitsbericht des Bundesvorstands entgegen. Der finanzielle Teil des Berichts ist durch die gewählten Rechnungsprüfer zu überprüfen und das Ergebnis dem Parteitag vorzutragen. Dieser entscheidet anschließend über die Entlastung des Bundesvorstands. Der finanzielle Teil des Tätigkeitsberichts ist mit der Einladung zum Bundesparteitag zu übersenden. Unbeschadet dessen ist der Bundesvorstand verpflichtet, den Rechenschaftsbericht an den Präsidenten des Deutschen Bundestags zur öffentlichen Rechenschaftslegung gemäß Parteiengesetz dem jeweils auf seine Veröffentlichung folgenden Bundesparteitag zur Erörterung vorzulegen (§ 23 Absatz 2 Satz 6 Parteiengesetz).

Einberufung

(8) Der Bundesparteitag wird vom Bundesvorstand schriftlich unter Mitteilung der vorläufigen Tagesordnung und des Tagungsorts mit einer Frist von sechs Wochen einberufen. Die Einladung kann per E-Mail übermittelt werden, sofern der Adressat eine E-Mail Adresse hinterlegt hat. Zum Verständnis der Tagesordnungspunkte erforderliche Unterlagen sind mit zugänglich zu machen. Im Falle einer Ortsverlegung muss in der gleichen Art eingeladen und eine Frist von zwei Wochen gewahrt werden.

(9) Die Einladung richtet sich an die ordentlichen Delegierten der Landesverbände. Maßgeblich sind die zum Zeitpunkt der Einladung bei der Bundesgeschäftsstelle hinterlegten Delegiertenlisten der Landesverbände. Die Landesverbände sind verpflichtet, alle Änderungen der Delegiertenlisten unverzüglich an die Bundesgeschäftsstelle zu übermitteln. Die Einladung wird zugleich nachrichtlich auch an die Landesvorstände und die Ersatzdelegierten übermittelt. Im Falle der Einberufung des Bundesparteitags als Mitgliederversammlung richtet sich die Einladung an alle Mitglieder.

Anträge

(10) Anträge auf Erweiterung der Tagesordnung und Sachanträge zur Behandlung durch den Bundesparteitag können bis drei Wochen vor dem Parteitag beim Bundesvorstand eingereicht werden. Anträge sollen begründet werden. Fristgerecht eingereichte Anträge sind nebst Begründung mit einer Frist von zwei Wochen vor dem Bundesparteitag den ordentlichen Delegierten zuzuleiten und den Mitgliedern zugänglich zu machen.

Antragsberechtigt sind

(a) fünf ordentliche Delegierte,
(b) Kreisvorstände und Kreismitgliederversammlungen sowie Vorstände und Versammlungen höherer Gliederungen,
(c) der Konvent,
(d) der Bundesvorstand,
(e) die Bundesprogrammkommission,
(f) Bundesfachausschüsse sowie
(g) fünfzig Mitglieder.

Die Antragsteller benennen ein Mitglied zum Vertreter des Antrags vor dem Bundesparteitag. Dieser Vertreter hat das Rederecht zu dem Antrag.

Eilparteitag

(11) Der Bundesvorstand kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschließen, einen Parteitag mit verkürzter Frist von mindestens einer Woche einzuberufen, wenn der Anlass der Einberufung besonders eilbedürftig ist. Die Eilbedürftigkeit ist in der Einladung zu begründen. Der Bundesvorstand beschließt zugleich eine der verkürzten Einladungsfrist angemessene Antragsfrist und teilt diese in der Einladung mit. Fristgerecht eingegangene Anträge sind nach Ablauf der Antragsfrist unverzüglich bekannt zugeben. Auf dem mit verkürzter Frist einberufenen Parteitag können nur Beschlüsse gefasst werden, die unmittelbar mit dem Grund der Einberufung zusammenhängen. Mindestens ein Parteitag im Kalenderjahr muss mit regulärer Frist einberufen werden.

Eröffnung, Tagesordnung

(12) Der Bundesparteitag wird durch einen Vertreter des Bundesvorstands eröffnet. Seine Aufgabe besteht ausschließlich darin, die Wahl einer Versammlungsleitung durchzuführen.

(13) Nach der Wahl der Versammlungsleitung beschließt der Bundesparteitag mit einfacher Mehrheit über die endgültige Tagesordnung. Es können Tagesordnungspunkte gestrichen, ihre Reihenfolge geändert oder fristgerecht gemäß Absatz 10 beantragte Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Die Aufnahme nicht fristgerecht beantragter, zusätzlicher Tagesordnungspunkte ist nur mit Zweidrittelmehrheit möglich. Beschlüsse können unter solchen Tagesordnungspunkten nicht gefasst werden. Nach Feststellung der Tagesordnung durch den Bundesparteitag ist eine Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte nicht mehr zulässig.

Wahl und Abwahl des Vorstands sowie von Ehrenvorsitzenden

(14) Der Bundesparteitag wählt den Bundesvorstand in gleicher und geheimer Wahl für zwei Jahre. Vorschlagsberechtigt sind fünf stimmberechtigte Versammlungsteilnehmer. Die Gewählten bleiben bis zur Wahl der Nachfolger im Amt. Scheidet ein Mitglied des Bundesvorstands vorzeitig aus, ist dessen Nachwahl in die vorläufige Tagesordnung des nächsten Bundesparteitags aufzunehmen. Werden einzelne Vorstandsmitglieder nachgewählt, richtet sich ihre Amtszeit nach der verbleibenden Amtszeit des Gesamtvorstands. Die Neuwahl des Bundesvorstands ist bis zu drei Monate vor Ende der regulären Amtszeit möglich. In diesem Fall endet die Amtszeit des amtierenden Vorstands mit der Neuwahl, sofern der Parteitag nichts anderes beschließt. Der Bundesparteitag kann auf Antrag mit Zweidrittelmehrheit den Bundesvorstand oder einzelne seiner Mitglieder abwählen.

(14a) Der Bundesparteitag kann auf Vorschlag des Bundesvorstands in gleicher und geheimer Wahl Ehrenvorsitzende wählen. Die Gewählten bleiben auf Lebenszeit im Amt, es sei denn, daß ein Bundesparteitag eine Abwahl vornimmt. Ehrenvorsitzende gehören dem Bundesvorstand mit Rederecht an, sind allerdings nicht stimmberechtigt. Darüber hinaus haben sie Teilnahme und Rederecht in allen sonstigen gemäß Satzung bestehenden Gremien des Bundesverbands. Die Partei kann maximal einen Ehrenvorsitzenden gleichzeitig haben.

Wahl der Schiedsrichter und der Rechnungsprüfer

(15) Der Bundesparteitag wählt Schiedsrichter und Rechnungsprüfer für eine personenbezogene Amtsdauer von jeweils zwei Jahren. Absatz 14 Satz 2 gilt entsprechend. Diese Wahlen können offen erfolgen, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt.

Beschlussfassung

(16) Der Bundesparteitag ist unabhängig von der Zahl seiner tatsächlich erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Wird fest gestellt, dass weniger als die Hälfte der akkreditierten stimmberechtigten Mitglieder des Parteitags anwesend sind, ist das Tagungspräsidium befugt, die Versammlung zu unterbrechen, zu vertagen oder zu beenden. Macht das Tagungspräsidium davon keinen Gebrauch, entscheidet der Parteitag auf Antrag, ob die Versammlung unterbrochen, vertagt oder beendet werden soll.

(17) Der Bundesparteitag trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.

(18) Beschlüsse zur Änderung der Bundessatzung oder zur Änderung von Nebenordnungen mit Satzungsrang bedürfen einer Zweidrittelmehrheit. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Feststellung des Abstimmungsergebnisses nicht mitgezählt.

(19) Entscheidungen über die Auflösung des Bundesverbands oder eines Landesverbandes über die Verschmelzung mit einer anderen Partei bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Über einen Antrag auf Auflösung oder Verschmelzung kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens drei Wochen vor Beginn des Bundesparteitags beim Bundesvorstand eingegangen ist.

(20) Nach einem Parteitagsbeschluss über die Auflösung der Partei muss dieser Beschluss durch eine Urabstimmung mit einer Dreiviertelmehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen bestätigt werden. Für die Durchführung der Urabstimmung gelten die Regelungen über Mitgliederentscheide der nach § 20 Absatz 5 beschlossenen Verfahrensordnung entsprechend.

(21) Die Landesverbände haben eine Bestimmung in ihrer Satzung aufzunehmen, wonach Beschlüsse über ihre Auflösung oder Verschmelzung zur Rechtskraft der Zustimmung eines Bundesparteitags bedürfen.

Sonstiges

(22) Der Bundesparteitag und seine Beschlüsse werden durch eine vom Bundesparteitag gewählte Person protokolliert. Dieses Protokoll ist den Mitgliedern innerhalb von acht Wochen zugänglich zu machen.

(23) Vor der Aufnahme von Koalitionsverhandlungen auf Bundesebene ist eine Empfehlung des Konvents einzuholen. Koalitionsvereinbarungen bedürfen der Zustimmung durch Mitgliederentscheid nach § 20.

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§ 12 – Der Konvent
Aufgaben und Zuständigkeiten

(1) Der Konvent ist zuständig für alle politischen und organisatorischen Fragen der Bundespartei. Er kann Entscheidungen treffen, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Gesetz oder Satzung vorbehalten sind oder Beschlüsse des Bundesparteitags entgegenstehen. Er beschließt insbesondere über die Gründung von Vereinigungen nach § 17, über die Geschäftsordnungen der Gremien nach § 18, über die Verfahrensordnung für Mitgliederentscheide nach § 20, über die Verteilung der Mittel aus der staatlichen Parteienteilfinanzierung gemäß § 10 der Finanzordnung, sowie über den Haushaltsplan und die Finanzplanung gemäß § 17 der Finanzordnung. Der Konvent beschließt ferner über die vom Bundesparteitag überwiesenen Anträge.

Zusammensetzung

(2) Mitglieder des Konvents sind der Bundesschatzmeister und vier weitere vom Bundesvorstand aus seiner Mitte zu wählende Mitglieder sowie 50 Vertreter der Landesverbände. Die Vertreter der Landesverbände werden von den Landesparteitagen gewählt. Die Amtszeit der Delegierten endet mit Ablauf von zwei Jahren nach ihrer Wahl, soweit nicht die jeweilige Landessatzung eine kürzere Amtszeit festlegt.

Die Sitze werden den Landesverbänden nach dem Hare-Niemeyer-Verfahren zugeteilt. Wäre ein Landesverband danach nicht vertreten, erhält er gleichwohl einen Sitz; die Gesamtzahl der Ländervertreter erhöht sich um diesen Sitz. Die Zuteilung wird halbjährlich angepasst und richtet sich in jedem Kalenderhalbjahr nach dem Mitgliederbestand am zurückliegenden 1. Januar bzw. 1. Juli des Jahres. Mitglieder des Bundesvorstands können nicht als Ländervertreter entsandt werden.

(3) Der Konvent hat zwei gleichberechtigte Vorsitzende sowie zwei gleichberechtigte stellvertretende Vorsitzende. Die Mitglieder des Bundesvorstands und die Vertreter der Landesverbände wählen jeweils aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen zugehörigen stellvertretenden Vorsitzenden. Jeder Vorsitzende kann eine Sitzung des Konvents im Benehmen mit dem anderen Vorsitzenden oder – im Vertretungsfall – mit dessen Stellvertreter einberufen. Auf Verlangen des Bundesvorstands oder dreier Landesvorstände oder eines Viertels seiner Mitglieder ist der Konvent unverzüglich einzuberufen. Die Einberufung erfolgt auf einen Termin nicht später als drei Wochen nach Eingang des Verlangens, wenn dies ausdrücklich verlangt wird.

Beschlussfassung

(4) Der Konvent gibt sich eine Geschäftsordnung. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der satzungsmäßigen Mitglieder anwesend ist. Er fasst Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse zu Finanzverteilungsfragen gemäß § 10 der Finanzordnung bedürfen der Mehrheit sowohl der Vertreter des Bundesvorstands als auch der Vertreter der Landesverbände im Konvent.

(4a) Antragsberechtigt sind

(a) ordentliche Mitglieder des Konvents,
(b) Mitgliederversammlungen bzw. Parteitage von Parteigliederungen ab Kreisebene
(c) der Bundesvorstand,
(d) die Landesvorstände,
(e) die Ausschüsse des Konvents,
(f) fünfzig Mitglieder, sowie Vereinigungen, soweit sie die Anerkennung gem. § 17 Absatz 1 Bundessatzung beantragen.

Schatzmeisterkonferenz

(5) Ein Ausschuß des Konvents ist die Schatzmeisterkonferenz. Sie besteht aus dem Bundesschatzmeister und allen Landesschatzmeistern. Der Finanzdirektor und die gewählten Bundesrechnungsprüfer gehören der Schatzmeisterkonferenz mit beratender Stimme an.

(6) Der Bundesschatzmeister und ein von den Landesschatzmeistern gewählter Sprecher sind gleichberechtigte Vorsitzende der Schatzmeisterkonferenz. Sie laden im gegenseitigen Einvernehmen zur Schatzmeisterkonferenz ein.

(7) Die Schatzmeisterkonferenz berät den Konvent und den Bundesvorstand in finanziellen Angelegenheiten. Sie entscheidet über organisatorische Aspekte des Beitragseinzugs, der Buchführung und des innerparteilichen Rechnungs- und Dokumentationswesens. Entscheidungen erfordern die Zustimmung des Bundesschatzmeisters und der einfachen Mehrheit der Landesschatzmeister. Entscheidungen der Schatzmeisterkonferenz bedürfen zu ihrer Wirksamkeit eines Bestätigungsbeschlusses durch den Konvent.

Satzungsausschuss

(8) Ein Ausschuss des Konvents ist der Satzungsausschuss. Er besteht aus bis zu neun Mitgliedern, die vom Konvent berufen und abberufen werden. Seine Mitglieder dürfen nicht in einem Dienstverhältnis zur Partei stehen oder von ihr regelmäßige Einkünfte oder Aufwandsentschädigungen beziehen. Höchstens die Hälfte seiner Mitglieder darf Mitglied im Bundesvorstand oder eines Landesvorstands sein, jedoch nicht mehr als drei. Die Mitglieder des Satzungsausschusses wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. Der Satzungsausschuss trifft Verfahrensbeschlüsse und Personalentscheidungen mit einfacher Mehrheit. Alle anderen Beschlüsse des Satzungsausschusses bedürfen der Zweidrittelmehrheit, mindestens der Mehrheit seiner Mitglieder.

(9) Der Satzungsausschuss kann durch die Organe der Bundespartei beauftragt werden, einzelne Regelungen des Satzungswerks oder eine Satzungsreform im größeren Umfang zu erarbeiten. Er erhält darüber hinaus ein Antragsrecht zur Änderung bundesrechtlicher Vorschriften gegenüber dem Parteitag.

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§ 13 – Der Bundesvorstand
Der Bundesvorstand besteht aus

(a) einem oder zwei Bundessprechern,
(b) drei stellvertretenden Bundessprechern,
(c) dem Bundesschatzmeister,
(d) dem stellvertretenden Bundesschatzmeister,
(e) dem Schriftführer und
(f) sechs weiteren Mitgliedern.

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§ 14 – Rechte und Pflichten des Bundesvorstands
(1) Der Bundesvorstand leitet die Alternative für Deutschland. Er führt die Geschäfte auf der Grundlage der Beschlüsse des Bundesparteitags und des Konvents.

(2) Der Bundesschatzmeister ist für die Finanz- und Vermögensverwaltung, die Haushaltsbewirtschaftung, die Spendenakquise sowie die öffentliche Rechenschaftslegung gemäß § 23 Parteiengesetz zuständig. Der Bundesschatzmeister berichtet dem Bundesvorstand regelmäßig und umfassend über alle finanziellen Angelegenheiten der Partei.

(3) Der Bundesverband wird durch zwei Mitglieder des Bundesvorstands, darunter mindestens ein Bundessprecher oder ein stellvertretender Bundessprecher oder der Schatzmeister, gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Im Innenverhältnis dürfen rechtsgeschäftliche Verpflichtungen nur auf Grundlage und im Rahmen eines Vorstandsbeschlusses eingegangen werden. Der Beschluss muss die im Einzelfall einzugehende Verpflichtung nach Zweck und Betrag bezeichnen oder ein Rahmenbudget für hinreichend bestimmte Zwecke vorsehen.

(4) Der Bundesvorstand kann ein Mitglied der Partei zum Bundesgeschäftsführer berufen und ihn ggf. wieder abberufen. Der Bundesgeschäftsführer ist für den Vollzug der Beschlüsse des Bundesvorstands und die allgemeine Verwaltung der Partei zuständig. Wird ein Mitglied des Bundesvorstands zum Bundesgeschäftsführer gewählt, hat der Gewählte sein Amt als Vorstandsmitglied niederzulegen .

(5) Der stellvertretende Bundesschatzmeister kann im Auftrag des Bundesschatzmeisters dessen Aufgaben im rechtlich zulässigen Rahmen übernehmen. Ist das Amt des Bundesschatzmeisters verwaist, übernimmt der stellvertretende Bundesschatzmeister bis zu einer Neuwahl des Bundesschatzmeisters dessen Aufgaben.

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§ 15 – Sitzungen des Bundesvorstands
(1) Der Bundesvorstand wird von einem Bundessprecher im Benehmen mit dem oder den anderen Bundessprechern unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Auf Verlangen eines Drittels der Vorstandsmitglieder muss eine Vorstandssitzung innerhalb von sieben Tagen stattfinden. Der Bundesvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(2) Der Bundesvorstand tagt im Regelfall monatlich.

(3) Der Bundesvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner amtierenden Mitglieder teilnimmt. Sinkt die Zahl der Mitglieder des Vorstands unter die Hälfte der satzungsgemäßen Anzahl, so ist der Vorstand nicht mehr beschlussfähig. Die verbliebenen Mitglieder des Vorstandes haben als Notvorstand unverzüglich einen Parteitag für Vorstandswahlen einzuberufen und können die dafür notwendigen Rechtsgeschäfte vornehmen. Ist die Vertretungsberechtigung des Bundesvorstands gemäß § 14 Absatz 3 nicht mehr gegeben, ernennt das Bundesschiedsgericht die nötige Anzahl kommissarischer Vorstandsmitglieder.

(4) Der Bundesvorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der teilnehmenden Mitglieder. Die Abstimmung kann auch im Rahmen einer Telefonkonferenz oder, falls niemand widerspricht, in einem schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren durchgeführt werden. Abstimmungen und ihre Ergebnisse sind zu dokumentieren.

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§ 16 – Europawahlversammlung
(1) Die Europawahlversammlung besteht aus Delegierten der Landesverbände. Sie wählt die Bewerber und Ersatzbewerber der AfD für die Wahl zum Europäischen „Parlament“. Sie berät und beschließt ferner über das Wahlprogramm der AfD zur Europawahl. Für ihre Zusammensetzung, Vorbereitung und Durchführung gelten die Bestimmungen über den Bundesparteitag sinngemäß.

(2) Die Wahl der Delegierten zur Europawahlversammlung sowie die Wahl der Bewerber und Ersatzbewerber richten sich nach den jeweils geltenden Vorschriften der Wahlgesetze und im übrigen nach den jeweiligen Satzungen. Sofern die jeweilige Landessatzung nichts anderes bestimmt, erfolgt die Wahl der Delegierten zur Europawahlversammlung durch die Landesparteitage.

(3) Wahlvorschläge für die Wahl der Bewerber und Ersatzbewerber müssen von mindestens einem stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer eingebracht werden.

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§ 17 – Vereinigungen
(1) Durch Beschluss des Konvents können Vereinigungen anerkannt werden, welche die Interessen der in ihnen repräsentierten Gruppen in der Politik der Partei vertreten. Der Konvent kann mit einer Zweidrittelmehrheit die Anerkennung wieder aufheben.

(2) Das die Vereinigung definierende gemeinsame Merkmal der Mitglieder darf sich nicht beziehen auf Abstammung, Nationalität, sexuelle Orientierung oder Geschlecht.

(3) Der organisatorische Aufbau der Vereinigungen soll dem der Partei entsprechen. Die Landesverbände können im Einvernehmen mit den Vereinigungen abweichende Strukturen genehmigen.

(4) Die Vereinigungen geben sich eine Satzung. Diese bedarf der Genehmigung durch den Konvent. Die Satzung muss dem § 19 Absatz 6 entsprechende Regelungen vorsehen.

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§ 17a – Jugendorganisation
(1) Die Junge Alternative für Deutschland (JA) ist die offizielle Jugendorganisation der Alternative für Deutschland. Die Bestimmungen des § 17 finden auf sie keine Anwendung.

(2) Die JA dient als Innovationsmotor der AfD und hat das Ziel, das Gedankengut der Partei in ihrem Wirkungskreis zu verbreiten sowie die besonderen Anliegen der Jugend innerhalb der AfD zu vertreten. lhre Tätigkeit kann von der Partei insbesondere durch finanzielle Zuwendungen und den Austausch von Daten und Informationen unterstützt werden.

(3) Die JA verfügt als eigenständiger Verein über Satzungs-, Programm-, Finanz- und Personalautonomie.

(4) Tätigkeit und Satzung der JA dürfen den Grundsätzen der AfD und ihrer Satzung nicht widersprechen. Der gesamte Bundesvorstand der JA muss aus Mitgliedern der AfD bestehen.

(5) Die Organe des Bundesverbands der JA haben das Recht, Anträge an die Organe des Bundesverbands der AfD zu stellen.

(6) Die Junge Alternative kann einen Vertreter ohne Stimmrecht in den Konvent entsenden. Sie kann ebenfalls einen Vertreter ohne Stimmrecht in den Bundesvorstand entsenden, soweit der Bundesvorstand einen entsprechenden Beschluss fasst. Die stimmrechtslosen Vertreter der Jungen Alternative sind den anderen Mitgliedern dieser Organe in allen anderen Belangen gleichgestellt.

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§ 18 – Bundesprogrammkommission und Bundesfachausschüsse
Bundesprogrammkommission

(1) Der Bundesprogrammkommission werden folgende Aufgaben übertragen:

(a) die Erarbeitung von Vorschlägen für das Parteiprogramm der Partei im Benehmen mit den Bundesfachausschüssen,
(b) die Erarbeitung von Vorschlägen für Fachprogramme der Partei zu politischen Schwerpunktthemen im Benehmen mit den Bundesfachausschüssen,
(c) die Erarbeitung von Vorschlägen für das Wahlprogramm der Partei für die Wahlen zum Bundestag und zum Europäischen Parlament im Benehmen mit den Bundesfachausschüssen.

(2) Die Bundesprogrammkommission setzt sich zusammen aus

(a) zwei Mitgliedern des Bundesvorstands,
(b) je einem von den Landesvorständen entsandten Vertreter der Landesverbände,
(c) je einem von den Bundesfachausschüssen in die Kommission entsandten Vertreter,
(d) je einem Vertreter der AfD-Fraktionen im Deutschen Bundestag und dem Europäischen Parlament.

(3) Die Bundesprogrammkommission wählt den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden aus ihrer Mitte.

(4) Die Bundesprogrammkommission fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit ihrer bei den Abstimmungen anwesenden Mitglieder. Minderheitenvoten mit einem Viertel der Stimmen der bei der Abstimmung anwesenden Mitglieder sind als gleichberechtigte Voten zu berücksichtigen. Die Bundesprogrammkommission kann Dissens-Thesen vorlegen. Die weiteren Regelungen einschließlich der Geschäftsordnung der Bundesprogrammkommission beschließt der Konvent.

(5) Die Parteimitglieder sind durch Mitgliederbefragungen in die Programmfindung einzubeziehen. Den entsprechenden Auftrag zur Durchführung einer Mitgliederbefragung nach § 20 beschließt die Bundesprogrammkommission.

Bundesfachausschüsse

(6) Den Bundesfachausschüssen werden folgende Aufgaben übertragen:

(a) die Erarbeitung von Vorschlägen für programmatische Aussagen der Partei zu Themen ihres Fachbereichs,
(b) auf Anforderung der Landesverbände die Unterstützung bei der Erstellung von Landesprogrammen,
(c) die Unterstützung der Bundesprogrammkommission bei deren Aufgaben gemäß Absatz 1.

(7) Die Bundesfachausschüsse bestehen aus jeweils 30 Mitgliedern, davon

(a) 28 Mitglieder, die von den Landesverbänden aus ihren Landesfachausschüssen entsandt werden; dabei verteilen sich die Mitglieder nach dem Hare­ Niemeyer-Verfahren auf der Grundlage der Mitgliederzahlen zum letzten 1. Januar;
(b) ein Mitglied des Bundesvorstands und
(c) ein Mitglied der Bundestagsfraktion.
(d) Sollte die Verteilung nach dem Hare-Niemeyer-Verfahren für einen Landesverband die Anzahl Null ergeben, so erhält der Landesverband einen Sitz (Mindestsitz pro Landesverband). Die Mitgliederanzahl des Bundesfachausschusses wird entsprechend um eins erhöht.

(8) Die Mitglieder der Bundesfachausschüsse wählen einen Ausschussvorsitzenden und dessen Vertreter. Die Ausschüsse fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit ihrer bei den Abstimmungen anwesenden Mitglieder. Minderheitenvoten mit einem Viertel der Stimmen der bei der Abstimmung anwesenden Mitglieder sind als gleichberechtigte Voten zu berücksichtigen. Die Ausschüsse können Dissens-Thesen vorlegen. Die weiteren Regelungen einschließlich der Geschäftsordnung der Bundesfachausschüsse beschließt der Konvent.

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§ 19 – Lobbyismus, Vorstandsamt und Mandat
Nebentätigkeiten und Lobbyismus

(1) Abgeordnete der AfD im Europäischen Parlament, Bundestag und einem anderen Vollzeitparlament wie den Landtagen sollen während ihrer Zeit als Abgeordnete keine nicht bereits vor Beginn ihrer Abgeordnetentätigkeit ausgeübte bezahlte oder üblicherweise nur gegen Bezahlung ausgeübte Tätigkeit, insbesondere mit lobbyistischem Charakter, übernehmen. Sie sollen ihre vor dem Beginn des Mandats ausgeübte Tätigkeit auf ein angemessenes Maß reduzieren, um sich überwiegend ihrer Abgeordnetentätigkeit widmen zu können. Angemessen ist ein Umfang, der die spätere Rückkehr in den Beruf ermöglicht.

(2) Die in Absatz 1 genannten Abgeordneten sollen drei Jahre nach ihrem Ausscheiden aus dem Parlament weder ein Beschäftigungsverhältnis mit lobbyistischem Charakter eingehen noch eine im direkten Zusammenhang mit ihrer parlamentarischen Tätigkeit stehende entgeltliche oder üblicherweise entgeltliche Tätigkeit ausüben.

(3) Um eine Nominierung als Kandidat für ein Abgeordnetenmandat soll sich nur bewerben, wer sich vor seiner Kandidatur für die in Absatz 1 genannten Parlamente verpflichtet, die sich aus den Absätzen 1 und 2 ergebenden Verpflichtungen einzuhalten.

(4) Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass ein Abgeordneter der AfD gegen die sich aus den Absätzen 1 und 2 ergebenden Verpflichtungen verstößt, hat der zuständige Vorstand Auskunft über die in den Absätzen 1 und 2 genannten Tätigkeiten zu verlangen, der Abgeordnete jene zu erteilen.

Wider das Berufspolitikertum

(5) Parteimitglieder sollen vor ihrer Kandidatur für ein Mandat mindestens fünf Jahre in einem Beruf tätig gewesen sein. Bezahlte Tätigkeiten in der Politik oder einer Partei gelten hier nicht als anrechenbarer Beruf. Kindererziehungszeiten gelten auch als berufliche Tätigkeit im Sinne von Satz 1.

Unabhängigkeit der Vorstände

(6) Die Mitgliedschaft im Bundesvorstand ist unvereinbar mit einem entgeltlichen Beschäftigungsverhältnis

(a) zur Partei, einer Parteigliederung oder einer Parteivereinigung nach § 17,
(b) zu einem Abgeordneten oder einer Fraktion im Europaparlament oder Bundestag oder Landesparlament,
(c) zu einem anderen Mitglied des Bundesvorstands oder eines Landesvorstands.

Geht ein Vorstandsmitglied ein solches Beschäftigungsverhältnis ein, endet das Vorstandsamt zum nächstfolgenden Bundesparteitag.

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§ 20 – Mitgliederentscheid und Mitgliederbefragung
(1) Über Fragen der Politik und Organisation der Partei, welche nicht durch das Parteiengesetz zwingend dem Bundesparteitag vorbehalten sind, kann ein Mitgliederentscheid durchgeführt werden. Durch den Mitgliederentscheid kann der Beschluss eines Parteitags der AfD anstelle des Parteitags gefasst, geändert oder aufgehoben werden. Der Beschluss ist gefasst, wenn eine einfache Mehrheit der gültig Abstimmenden zustimmt, mindestens jedoch ein Fünftel der Parteimitglieder. An die Stelle der einfachen Mehrheit tritt eine erhöhte Stimmenmehrheit, sofern Gesetz oder Satzung dies für einen Beschlussgegenstand vorschreiben. Die Abstimmung erfolgt per Brief- oder Urnenwahl. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied, das am Tag der Antragstellung Mitglied der Partei war.

(2) Über Fragen der Politik und Organisation der Partei einschließlich des Programms, der Satzung und Satzungsnebenordnungen sowie über Spitzenkandidaturen aus Anlass allgemeiner Wahlen kann auf Bundesebene eine Mitgliederbefragung durchgeführt werden. Die Mitgliederbefragung hat empfehlenden Charakter. Die Abstimmung erfolgt online.

(3) Soweit dies in der Satzung vorgesehen ist, finden der Mitgliederentscheid und die Mitgliederbefragung auf Antrag des Bundesvorstands statt, im übrigen auf Antrag

(a) von drei vom Hundert der Mitglieder oder
(b) von 25 Kreisvorständen oder
(c) von drei Landesvorständen oder
(d) des Bundesparteitags oder
(e) des Konvents.

Jeder Antragsberechtigte gemäß Absatz 3 Buchstaben (a), (b) und (c) darf höchstens zwei Anträge innerhalb von zwölf Monaten unterstützen. Maßgeblich für die Fristberechnung ist jeweils der Zeitpunkt der Antragstellung.

(4) Die Antragsteller legen durch die Antragsschrift fest,

(a) ob ein Mitgliederentscheid oder eine Mitgliederbefragung beantragt wird,
(b) über welche mit „Ja“ oder „Nein“ zu entscheidende Frage abgestimmt werden soll.

(5) Über das Vorliegen der sich aus den Absätzen 1 bis 4 und der Verfahrensordnung nach Absatz 7 ergebenden Voraussetzungen entscheidet ein Prüfungsausschuss, dem die folgenden Personen angehören:

(a) der von den Vertretern der Landesverbände gewählte Konventsvorsitzende,
(b) der von den Landesschatzmeistern gewählte Sprecher der Schatzmeisterkonferenz,
(c) der Vorsitzende des Satzungsausschusses,
(d) der Bundesschatzmeister und
(e) der Schriftführer des Bundesverbands.

Abweichend von Satz 1 entscheidet anstelle des Prüfungsausschusses der Bundesvorstand in den Fällen des Absatz 2, soweit die Mitgliederbefragung nicht auf seinen Beschluss erfolgen soll. Der Prüfungsausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben. Beschlüsse können auch fernmündlich und im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden.

(6) Die Durchführung von Mitgliederentscheiden erfolgt höchstens einmal je Kalendervierteljahr. Mehrere Mitgliederentscheide werden in einem gemeinsamen Verfahren durchgeführt.

(7) Die Einzelheiten werden in der Verfahrensordnung für Mitgliederbefragungen und Mitgliederentscheide geregelt, die der Konvent beschließt.

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§ 21 – Geltungsbereich der Bundessatzung
(1) Die Regelungen der §§ 2 bis 8 sowie § 19 sind für alle Gliederungen der Partei verbindlich.

(2) Die Finanz- und Beitragsordnung, die Wahlordnung und die Schiedsgerichtsordnung haben Satzungsrang.

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§ 22 – Salvatorische Klausel, Inkrafttreten
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der Satzung im übrigen nicht berührt.

(2) Diese Satzung tritt nach Beschluss durch den Bundesparteitag am 30.11.2015 in Kraft und ersetzt alle früheren Satzungen der Bundespartei.

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Änderungen

§ 11 Absatz 14 Satz 2, § 11 Absatz 15 Satz 2, § 13 Buchstabe (d), § 14 Absatz 5 eingefügt durch Beschluss des Bundesparteitags am 2. Dezember 2017.

§ 4 Absatz 1 Sätze 3, 4 und 5 geändert, § 4 Absatz Satz 2 geändert, Satz 5 und 6 eingefügt, § 4 Absatz 6 Satz 1 und 2 geändert, § 6 Absatz 3 Satz 2 geändert, § 7 Absatz 5 Satz 2 und 3 eingefügt, § 8 Absatz 3 Satz 2 geändert, Satz 3 eingefügt, § 11 Absatz 20 Satz 2 eingefügt, § 12 Absatz 4a, Absatz 8 Satz 5 eingefügt, § 16 Absatz 1 Satz 4 geändert, § 16 Absatz 2 Satz 1 geändert, Satz 2 eingefügt, § 16 Absatz 3 eingefügt, § 18 Absatz 7 geändert, § 20 Absatz 1 Satz 1 geändert, Sätze 3, 4 und 6 eingefügt, § 20 Absatz 3 Satz 2 und 3 eingefügt, § 20 Absatz 5 und 6 eingefügt durch Beschluss des Bundesparteitags am 1. Juli 2018.

§ 2 Absatz 6 Satz 2 geändert, § 5 Absatz 3 angefügt, § 6 Absatz 3 Satz 2, § 7 Absatz 1 Satz 3 geändert, § 7 Absatz 5a eingefügt, § 7 Absatz 7 Satz 2 angefügt, § 7 Absatz 8, § 12 Absatz 2 Satz 3 neugefasst, § 12 Absatz 3 Satz 1 bis 3 geändert, § 15a eingefügt durch Beschluss des Bundesparteitags am 30. November/1. Dezember 2019.

§ 4 Absatz 7 Satz 3 eingefügt, § 7 Absatz 4 (a) geändert, § 7 Absatz 7 neugefasst, § 13 (a) geändert durch Beschluss des Bundesparteitags am 17./19. Juni 2022.

Übergangsregelungen

Parteiämter, die entgegen der Regelung des § 5 Absatz 3 Satz 1 bekleidet werden, enden mit Ablauf des 31. Dezember 2019. § 15a tritt mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.