Finanz- und Beitragsordnung (FBO)
Alternative für Deutschland | vom 1. Februar 2015 | zuletzt geändert am 19. Juni 2022
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§ 1 – Grundsätze
(1) Die Bundespartei, die Landesverbände und ihre nachgeordneten Gliederungen bringen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Finanzmittel ausschließlich durch die im Parteiengesetz definierten Einnahmearten auf.
(2) Die der Partei zugeflossenen Geldmittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke entsprechend den im Parteiengesetz definierten Ausgabenarten verwendet werden.
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Erster Abschnitt: Einnahmen
§ 2 – Zuwendungen von Mitgliedern und Mandatsträgern
(1) Zuwendungen von Mitgliedern sind Mitgliedsbeiträge, Mandatsträgerbeiträge und Spenden.
(2) Mitgliedsbeiträge sind regelmäßige, von Mitgliedern nach satzungsrechtlichen Vorschriften periodisch entrichtete Geldleistungen.
(3) Mandatsträgerbeiträge sind Geldzuwendungen, die Inhaber eines Öffentlichen Wahlamtes (Mandatsträger) über den Mitgliedsbeitrag hinaus regelmäßig leisten. Sie sind als solche gesondert zu erfassen.
(4) Spenden sind alle anderen Zuwendungen von Mitgliedern. Dazu gehören Sonderleistungen von Mitgliedern, Aufnahmegebühren, Sammlungen, Sachspenden und Spenden durch Verzicht auf Erstattungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht.
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§ 3 – Zuwendungen von Nichtmitgliedern
(1) Zuwendungen von Nichtmitgliedern an die Bundespartei, einen Landesverband oder an eine nachgeordnete Gliederung sind Spenden. Förderbeiträge sind in der Verteilung wie Mitgliedsbeiträge zu behandeln.
(2) Spenden von Nichtmitgliedern können als Sachspenden und als Geldspenden geleistet werden. Die Einzelheiten über die Zulässigkeit von Spenden von Dritten ergeben sich aus dem Parteiengesetz, insbesondere § 25. Auf die Beachtung dieser Vorschriften wird hingewiesen.
(3) Mitglieder, die Spenden an die Partei angenommen haben, sind verpflichtet, diese unverzüglich an ein für Finanzangelegenheiten von der Partei satzungsmäßig bestimmtes Vorstandsmitglied weiterzuleiten (§ 25 Absatz 1 PartG).
(4) Eine Spende, die mehreren Gliederungen anteilig zufließen soll, kann in einer Summe entgegengenommen und muss dem Spenderwunsch entsprechend verteilt werden.
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§ 4 – Vereinnahmung von Spenden
(1) Alle Gliederungen mit Finanzautonomie sind berechtigt, Spenden anzunehmen. Ausgenommen sind Spenden, die im Sinne von § 25 Parteiengesetz unzulässig sind. Können unzulässige Spenden nicht zurückgegeben werden, sind diese über die Landesverbände und die Bundesebene unverzüglich an den Präsidenten des Deutschen Bundestages weiterzuleiten.
(2) Erbschaften und Vermächtnisse können nach Prüfung unbegrenzt angenommen werden.
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§ 5 – Zuwendungsbescheinigungen
Zuwendungsbescheinigungen werden von der vereinnahmenden Gliederung ausgestellt, sofern nicht eine übergeordnete Gliederung diese Aufgabe über nimmt.
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§ 6 – Aufteilung der Spenden
Jeder Gliederung stehen die ihr zugewendeten Spenden ungeteilt zu, sofern eine Zweckbindung nicht etwas anderes vorschreibt. Aufnahmespenden gelten als der aufnehmenden Gliederung zugewendet, sofern nicht eine Zweckbindung etwas anderes vorschreibt.
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§ 7 – Unzulässige Spenden
Spenden, die nach § 25 Absatz 2 PartG unzulässig sind, sind zurückzugeben oder unverzüglich, spätestens mit Einreichung des Rechenschaftsberichts für das betreffende Jahr (§ 19a Absatz 3 PartG) über den Bundesverband an den Präsidenten des Deutschen Bundestages weiterzuleiten (§ 25 Absatz 4 PartG).
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§ 8 – Mitgliedsbeiträge
(1) Der Mindestmitgliedsbeitrag beträgt 120 Euro pro Kalenderjahr. In besonderen sozialen Härtefällen kann der Mindestmitgliedsbeitrag bis auf 30 Euro pro Kalenderjahr reduziert werden. Die Partei empfiehlt ihren Mitgliedern, den tatsächlichen Mitgliedsbeitrag den eigenen Einkommensverhältnissen entsprechend höher als den Mindestbeitrag anzusetzen (Richtwert 1% des Jahresnettoeinkommens).
(2) Bei Eintritt im Laufe eines Jahres ist der anteilige Jahresmitgliedsbeitrag pro Monat zu berechnen. Die Berechnung erfolgt monatsgenau, beginnend mit dem Monat, in dem der Eintritt stattfindet.
(3) Der Jahresmitgliedsbeitrag entsteht am 01. Januar eines jeden Jahres und ist am 31. März eines jeden Jahres fällig. Ab einem Jahresbeitrag von 120 Euro bzw. einem anteiligen Monatsbetrag von 10 Euro kann monatlich jeweils zum 1. des Monats oder quartalsweise jeweils zum 01. Januar, zum 01. April, zum 01. Juli und zum 01. Oktober gezahlt werden. Über Anträge zur Reduzierung des Mitgliedsbeitrags wegen Vorliegen einer sozialen Härte entscheiden der zuständige Kreisvorsitzende und der Kreisschatzmeister einvernehmlich. Der zuständige Landesschatzmeister kann der Beitragsreduzierung widersprechen und die zur Beurteilung erforderlichen Informationen anfordern.
(4) Der Mitgliedsbeitrag steht dem für das Mitglied zuständigen Landesverband zu, sofern durch die Landessatzung nicht andere Regelungen getroffen werden. Abführungen an den Bundesverband gemäß § 9 Absatz 1 bleiben hiervon unberührt.
(5) Die Mitgliedsbeiträge werden durch den Bundesverband eingezogen. Auf Beschluß eines Landesvorstandes soll der Beitragseinzug für die Dauer eines Kalenderjahres auf den jeweiligen Landesverband übertragen werden. Die Beschlußfassung für das Folgejahr ist gegenüber dem Bundesverband bis zum 30. November eines jeden Jahres nachzuweisen. Landesverbände, die hiervon Gebrauch machen, sind verpflichtet, den Beitragseinzug und das damit verbundene Mahnwesen satzungsgemäß durchzuführen. Die einheitliche Umsetzung des Mahnwesens wird durch den Bundesschatzmeister beaufsichtigt.
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§ 8a – Mandatsträgerbeiträge
(1) Abgeordnete der AfD im Europäischen „Parlament“ entrichten neben dem Mitgliedsbeitrag (§ 2 Absatz 2) einen monatlichen Mandatsträgerbeitrag (§ 2 Absatz 3) in Höhe von 8 v.H. der Bemessungsgrundlage an den Bundesverband der Partei.
(2) Abgeordnete der AfD im Deutschen Bundestag entrichten neben dem Mitgliedsbeitrag (§ 2 Absatz 2) einen monatlichen Mandatsträgerbeitrag (§ 2 Absatz 3) in Höhe von 8 v.H. der Bemessungsgrundlage an den Landesverband der Partei, in dem sie aufgestellt wurden.
(3) Bemessungsgrundlage des Beitrags nach Absatz 1 und 2 ist die jeweilige gesetzliche Abgeordnetenentschädigung zuzüglich etwaiger Amts- oder Funktionszulagen. Im Falle der Kürzung der Abgeordnetenentschädigung wegen Verrechnung mit Versorgungsbezügen oder der Kürzung von Versorgungsbezügen ist der nach Verrechnung verbleibende Betrag Bemessungsgrundlage. Der Beitragssatz ermäßigt sich für jedes unterhaltene Kind bis zum vollendeten 25. Lebensjahr um einen Prozentpunkt.
(4) Die Bundespartei teilt den Mitgliedern jährlich bis zum 31. März mit, ob und in welcher prozentualen Höhe die einzelnen Abgeordneten im vorangegangenen Jahr Mandatsträgerbeiträge gemäß Absatz 1 und 2 entrichtet haben. Die Landesverbände teilen dazu dem Bundesschatzmeister durch ihre Landesschatzmeister bis zum 31. Januar des Folgejahres mit, welche Beiträge an sie geleistet worden sind. Bei Abgeordneten, die nicht in die Unterrichtung der Mitglieder eingewilligt haben, wird nur dieser Umstand mitgeteilt.
(5) Die Landesverbände können in ihren Satzungen den Beitrag nach Absatz 2 abweichend regeln. Ergibt sich danach ein niedrigerer Beitrag als nach Absatz. 2, ist der Unterschiedsbetrag vom Mandatsträger an den Bundesverband zu entrichten.
(6) Die Landesverbände regeln in ihren Satzungen die Mandatsträgerbeiträge der Abgeordneten in den Landtagen und der Mandatsträger in den kommunalen Vertretungen. Die Landessatzungen können vorsehen, dass die Mandatsträgerbeiträge von Mandatsträgern in kommunalen Vertretungen von Untergliederungen des Landesverbands in deren Satzungen geregelt werden.
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§ 9 – Aufteilung der Mitgliedsbeiträge und der Mittel aus der staatlichen Parteienfinanzierung innerhalb der Landesverbände
(1) Vom Beitragsaufkommen der Landesverbände erhält der Bundesverband eine Abführungsquote von 20%. Im Falle der Beitragserhebung durch den Bund hat dieser vierteljährlich die Länderteile an diese abzuführen. Im Falle der Beitragserhebung durch die Landes-verbände erfolgt die Beitragsabführung entsprechend.
(2) Der den Landesverbänden nach dem Ausgleich gem. Absatz 1 verbleibende Anteil der Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen ist durch Regelungen in den Landessatzungen oder durch Beschlüsse des Landesparteitags zwischen den Gliederungsebenen aufzuteilen. Das Gleiche gilt für die Aufteilung der den Landesverbänden zustehenden staatlichen Mittel aus der Parteienfinanzierung mit der Maßgabe, dass deren Verteilung durch Satzungsregelung anderen Organen oder hierfür geschaffenen Entscheidungsgremien innerhalb der Landesverbände übertragen werden kann.
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§ 10 – Staatliche Teilfinanzierung und deren Aufteilung zwischen Bundesverband und Landesverbänden sowie Regelungen zu Rückstellungen und zur Verbandshaftung
(1) Der Bundesschatzmeister beantragt fristgerecht die Auszahlung der staatlichen Mittel gemäß Parteiengesetz. Die Mittel werden wie folgt aufgeteilt:
1. Die Landesverbände erhalten je 50 ct für bei Landtagswahlen auf sie entfallende Listenstimmen je Wähler.
2. Der nach Abzug der Beträge aus Nr. 1 verbleibende Betrag wird bei Bildung von Rückstellungen nach Absatz 2 vermindert oder bei deren Auflösung erhöht.
3. Von dem sich nach Nr. 2 ergebenden Betrag wird eine Rücklage (Liquiditätsreserve) in Höhe von 5% nach Absatz 3 gebildet.
4. Von den danach verbleibenden Mitteln erhalten der Bundesverband 45%, der Konvent 25% und die Landesverbände 30%.
5. Vom Anteil der Landesverbände nach Nr. 4 erhält jeder Landesverband vorab einen Sockelbetrag von 30 Tausend Euro je Jahr. Die verbleibenden Beträge werden entsprechend ihrer jeweiligen Mitgliederzahl zum 01.01. des Jahres auf die Landesverbände aufgeteilt.
6. Der Bundesverband behält im Falle der Übertragung des Beitragseinzuges durch einen Landesvorstand gemäß § 8 Absatz 5 an die Bundesgeschäftsstelle acht Euro je Jahr und Mitglied von dem auf den jeweiligen Landesverband entfallenden Betrag nach Nr. 5 Satz 2 ein.
(2) Rückstellungen können gebildet werden
1. in Höhe eines Betrages, der voraussichtlich nach endgültiger Festsetzung für ein vergangenes Anspruchsjahr zu erstatten sein wird;
2. in Höhe eines Betrages, der im Zuwendungsbescheid des Präsidenten des Deutschen Bundestags aufgrund konkreter Tatbestände unter Vorbehalt der Rückforderung festgesetzt wurde;
3. in Höhe eines Betrages, der im Zuwendungsbescheid des Präsidenten des Deutschen Bundestags aufgrund konkreter Tatbestände gemäß §§ 19a Absatz 1 Satz 3, 23a Absatz 2 Parteiengesetz nur vorläufig festgesetzt wurde;
4. in Höhe eines Betrages, der voraussichtlich gemäß §§ 31a bis 31c zu zahlen sein wird.
Über die Bildung von Rückstellungen entscheidet der Bundesvorstand durch Beschluß. Der Beschluß tritt außer Kraft, wenn er nicht vom Konvent auf dessen nächster Sitzung mit Zweidrittelmehrheit, mindestens jedoch der Mehrheit seiner Mitglieder, bestätigt wird. Über die Auflösung von Rückstellungen entscheidet der Konvent auf Antrag des Bundesvorstands.
(3) Die Rücklage wird als allgemeine Rücklage gebildet. Über die Verwendungentscheidet der Konvent mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder.
(4) Werden Maßnahmen aufgrund des Parteiengesetzes von der Bundespartei schuldhaft verursacht, so haftet sie gegenüber den Landesverbänden und den ihnen nachgeordneten Gebietsverbänden der Partei für den daraus entstehenden Schaden.
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Zweiter Abschnitt: Finanzverwaltung und Haushaltsplanung
§ 11 – Finanzdirektor (Leiter Finanz- und Rechnungswesen)
(1) Der Finanzdirektor ist als Leiter des Finanz- und Rechnungswesens für die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der Parteifinanzen, insbesondere für die Erstellung des gesetzlichen Rechenschaftsberichts, die Finanz- und Haushaltssteuerung der Bundespartei sowie die Verbuchung, Bescheinigung und etwaige Veröffentlichung von Spenden zuständig. Dazu kann er von allen nachgeordneten Gliederungen und den Vereinigungen der Partei alle erforderlichen Auskünfte verlangen. Er berichtet dem Bundesschatzmeister über alle in seinem Aufgabenbereich wesentlichen Vorgänge.
(2) Der Finanzdirektor wird vom Bundesvorstand bestellt und entlassen. Er muss über die erforderliche fachliche Qualifikation und sollte über eine umfassende berufliche Erfahrung in der Finanzwirtschaft verfügen. Er ist hauptamtlich tätig, gehört nicht dem Bundesvorstand an und nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Bundesvorstands teil.
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§ 12 – Pflicht zur Buchführung und zur Rechenschaftslegung
(1) Die Bundespartei, die Landesverbände und die nachgeordneten Gliederungen haben unter der Verantwortung der Vorstände Bücher nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung und unter Beachtung der verbindlichen Richtlinien nach Absatz 2 zu führen und jährlich den Rechenschaftsbericht nach den Vorschriften des Fünften Abschnitts des Parteiengesetzes aufzustellen.
(2) Der Bundesschatzmeister ist berechtigt und verpflichtet, zur einheitlichen Gestaltung des Rechnungswesens im Sinne des Parteiengesetzes Anweisungen zu erlassen und verbindliche Richtlinien herauszugeben.
(3) Um die nach § 24 Absatz 3 des Parteiengesetzes vorgeschriebene namentliche lückenlose Aufstellung aller Zuwendungen jährlich erstellen zu können, sind alle den Untergliederungen eines Landesverbands zufließenden Zuwendungen (Beiträge und Spenden) auf nach Gliederungen geordneten Personenkonten zentral durch den Bundesverband zu erfassen.
(4) Die Erfassung ist keine Vereinnahmung. Das Verfügungsrecht verbleibt uneingeschränkt bei der begünstigten Gliederung. Die Zuwendung wird dort als Einnahme gebucht.
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§ 13 – Prüfungswesen
(1) Der Bundesverband, die Landesverbände und die nachgeordneten Gliederungen sind verpflichtet, die Buchführung, die Kasse und das Rechnungswesen durch satzungsgemäß bestellte Rechnungsprüfer entsprechend § 9 Absatz 5 des Parteiengesetzes prüfen zu lassen.
(2) Zum Rechnungsprüfer kann nur bestellt werden, wer Mitglied der Partei ist. Rechnungsprüfer dürfen dem Vorstand des Verbandes, den zu prüfen sie bestellt worden sind, nicht angehören und dürfen in keinem Dienstverhältnis zur prüfenden Gliederung oder einer ihrer Untergliederungen stehen.
(3) Der Bundesverband und die Landesverbände bestellen Wirtschaftsprüfer zur Prüfung ihrer Rechenschaftsberichte gemäß §§ 23 Absatz 2 Satz 1 und 29 bis 31 des Parteiengesetzes.
(4) Der Bundesvorstand, vertreten durch den Bundesschatzmeister, kann durch beauftragte Revisoren jederzeit ohne Angabe von Gründen die Buchführung und das Rechnungswesen jeder Gliederung prüfen.
(5) Alle im Prüfungswesen tätigen Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
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§ 14 – Rechenschaftsbericht Bundesverband
(1) Der Bundesschatzmeister sorgt für die fristgerechte Vorlage des Rechenschaftsberichts gemäß dem Parteiengesetz bei dem Präsidenten des Deutschen Bundestags. Zu diesem Zweck legen die Schatzmeister der Landesverbände ihm bis spätestens zum 31. Mai eines jeden Jahres die Rechenschaftsberichte der Landesverbände vor.
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§ 15 – Rechenschaftsbericht Landesverbände
(1) Die Untergliederungen legen ihren Landesverbänden jährlich bis zum 31. März Rechenschaft über ihr Vermögen, ihre Einnahmen und ihre Ausgaben nach Maßgabe der Bestimmungen des § 24 Parteiengesetz ab.
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§ 16 – Durchgriffsrecht
(1) Der Finanzdirektor kontrolliert die ordnungsgemäße Buchführung. Er hat das Recht, im Ein- vernehmen mit dem Bundesschatzmeister in allen Untergliederungen die ordnungsgemäße Buchführung zu kontrollieren und gewährleistet damit, dass jederzeit die zur Erstellung des Prüfvermerks für den Rechenschaftsbericht nach § 29 Absatz 3 Parteiengesetz vorgeschriebenen Stichproben möglich sind. Ist die rechtzeitige Abgabe des Rechenschaftsberichts gemäß Parteiengesetz auf Bundesebene gefährdet, so hat die jeweils höhere Gliederung das Recht und die Pflicht, durch geeignete Maßnahmen die ordnungsgemäße Buchführung seiner Untergliederungen zu gewährleisten.
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§ 17 – Haushaltsplan
(1) Der Bundesschatzmeister stellt für jedes Kalenderjahr vorab einen Haushaltsplan und eine mittelfristige Finanzplanung auf, die mindestens drei Folgejahre umfasst. Haushaltsplan und Finanzplanung werden vom Bundesvorstand beschlossen. Ist absehbar, dass der Haushaltsansatz insgesamt nicht ausreicht, hat der Schatzmeister unverzüglich einen Nachtragshaushalt einzubringen.
(2) Der Bundesschatzmeister ist bis zur Verabschiedung eines Haushaltsplans an die Grundsätze einer vorläufigen Haushaltsführung gebunden.
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§ 18 – Zuordnung von Ausgaben und Aufwendungen
(1) Eine Ausgabe bzw. Aufwendung, die beschlossen wird, muss durch einen entsprechenden Etattitel auch möglich sein. Beschlüsse, die mit finanziellen Auswirkungen verbunden sind und für deren Deckung kein entsprechender Etattitel vorgesehen ist, sind nur über die Umwidmung von anderen Etatposten auszuführen.
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§ 19 – Überschreitung
(1) Wird der genehmigte Etat nicht eingehalten, dann muss der Haushalt des Folgejahres durch Veranschlagung oder über eine Haushaltssperre um denselben Betrag bei den Ausgaben reduziert werden.
(2) Soweit für das angelaufene Haushaltsjahr noch kein beschlossener Haushalt vorliegt, dürfen über die vertraglichen Verpflichtungen hinaus nur Ausgaben getätigt werden, die pro Monat den zwölften Teil des Vorjahresansatzes nicht übersteigen. Falls absehbar ist, dass die Einnahmen der Partei im angelaufenen Haushaltsjahr geringer sind als im Vorjahr, ist der Schatzmeister verpflichtet, die vorläufigen monatlichen Ausgabenansätze der Entwicklung der Einnahmen anzupassen.
(3) Gegen finanzwirksame Beschlüsse, die dazu führen, dass der entsprechende Haushaltstitel der Bundespartei überschritten wird, steht dem Schatzmeister ein Vetorecht zu.
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Übergangsregelung
§ 10 i.d.F. vom 1. Juli 2018 tritt in Kraft für Ansprüche ab dem 1. Januar 2019.
§ 10 Absatz 1 Nr. 3 i.d.F. vom 1. Dezember 2019 findet erstmals für das am 1. Januar 2021 beginnende Wirtschaftsjahr Anwendung.
Änderungen
§ 8a eingefügt, § 10 neugefaßt durch Beschluß des Bundesparteitags am 1. Juli 2018.
§ 10 neugefaßt, § 12 Absatz 3 geändert durch Beschluß des Bundesparteitags am 1. Dezember 2019.
§ 8 Absatz 3 neugefaßt, § 8 Absatz 5 neugefaßt, § 8a Absatz 4 geändert durch Beschluß des Bundesparteitags am 19. Juni 2022.