Die Satzung des LV Brandenburg
vom 09.07.2016, zuletzt geändert am 08.04.2017
1) Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
(1) Der Landesverband Brandenburg der Partei „Alternative für Deutschland“ trägt gemäß
Bundessatzung den Namen „Alternative für Deutschland – Landesverband Brandenburg“,
Kurzbezeichnung: AfD – Brandenburg.
(2) Der Landesverband hat seinen Sitz in Potsdam. Das Tätigkeitsgebiet ist das Bundesland
Brandenburg.
(3) Das Wirtschaftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
2) Gliederung
(1) Nachgeordnete Gebietsverbände des Landesverbandes sind nur die Kreisverbände und
Stadtverbände der kreisfreien Städte, im Folgenden einheitlich Kreisverbände genannt. Der
Landesvorstand kann durch Beschluss die nachgeordneten Gebietsverbände ermächtigen, in ihrem
Zuständigkeitsbereich Untergliederungen auf Ortsebene (Ortsverbände) zu gründen.
Untergliederungen auf Ortsebene sind Ortsverbände in Gemeinden, kreisangehörigen Städten und
Stadtteilen von kreisfreien Städten. Für die Gründung eines Ortsverbandes sind mindestens 7
Mitglieder erforderlich. Der zuständige Kreisverband beauftragt ein seinem Verband angehöriges
Mitglied mit der Vorbereitung und Durchführung der Gründung des Ortsverbandes.
(2) Die Ortsverbände haben Satzungsautonomie, die Gebietsverbände haben Satzungs-, Finanz- und
Personalautonomie. Die Satzung der Gebietsverbände darf der Bundes- oder Landessatzung jedoch
nicht widersprechen.
(3) Die räumlichen Grenzen der Untergliederungen entsprechen denen der kommunalen
Gebietskörperschaften des Landes Brandenburg. Über eine Anpassung dieser Grenzen wegen eines
Neuzuschnitts der kommunalen Gebietskörperschaften entscheidet der Landesvorstand.
(4) Zur Vorbereitung und Durchführung von Wahlen zu Europa-, Bundes- und Landesparlamenten
sind die nachgeordneten Gebietsverbände an die Weisungen des Landesvorstandes gebunden.
(5) Der Landesverband haftet für Verbindlichkeiten eines nachgeordneten Gebietsverbandes nur,
wenn er dem die Verpflichtung begründenden Rechtsgeschäft zugestimmt hat.
(6) Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände richten sich nach den Bestimmungen der
Bundessatzung.
3) Mitgliedschaft
(1) Für die Mitgliedschaft gelten die Bestimmungen der Bundessatzung mit der Maßgabe, dass über
die Erstaufnahmen der örtlich zuständige Kreisvorstand entscheidet.
(2) Die Mitglieder des Landesverbandes werden vom Landesverband oder in dessen Auftrag
verwaltet.
(3) Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder richten sich nach den Bestimmungen der Bundessatzung.
4) Organe des Landesverbandes
Organe des Landesverbandes sind:
1. der Landesparteitag,
2. der Landesvorstand,
3. das Landesschiedsgericht.
5) Der Landesparteitag
(1) Der Landesparteitag ist das oberste Organ des Landesverbandes. Er ist als ordentlicher oder
außerordentlicher Landesparteitag einzuberufen.
(2) Aufgaben des Landesparteitages sind die Beratung und Beschlussfassung über grundsätzliche
politische und organisatorische Fragen des Landesverbandes. Der Landesparteitag beschließt
insbesondere über die Wahlprogramme und die Landessatzung.
(3) Der Landesparteitag wählt für zwei Jahre den Landesvorstand, das Landesschiedsgericht, die
Rechnungsprüfer, ihre jeweiligen Stellvertreter, die Vertreter für den Konvent, die Delegierten für
den Bundesparteitag sowie die Wahlkommission für die Mitgliederbefragung bzw.
Mitgliederentscheide. Schiedsrichter und Rechnungsprüfer werden für eine personenbezogene
Amtsdauer von jeweils zwei Jahren gewählt. Diese Wahlen können offen erfolgen, wenn sich auf
Befragen kein Widerspruch erhebt.
(4) Der Landesparteitag kann mit Zweidrittelmehrheit den Landesvorstand oder einzelne seiner
Mitglieder abwählen. Ein Antrag auf Abwahl kann nur gestellt werden, wenn er mindestens drei
Wochen vor Beginn des Landesparteitages beim Landesvorstand eingegangen und von mindestens
zwanzig Mitgliedern namentlich unterzeichnet ist. Der Landesvorstand hat unverzüglich alle
stimmberechtigten Mitglieder bzw. Delegierten auf den Eingang eines Antrags auf Abwahl
hinzuweisen.
(5) Abwesende können gewählt werden, wenn sie vor der Wahl gegenüber dem Landesvorstand
schriftlich ihre Kandidatur und die Annahme der Wahl erklärt haben.
(6) Der Landesparteitag nimmt mindestens alle zwei Jahre den Tätigkeitsbericht des Landesvorstands
entgegen und fasst über ihn Beschluss.
(7) Der Landesparteitag findet als Mitgliederversammlung statt, sofern der Landesvorstand nicht
seine Einberufung als Delegiertenparteitag (Vertreterversammlung) beschließt. Auf schriftliches
Verlangen eines Drittels der Kreisverbände hat der Parteitag als Mitgliederversammlung
stattzufinden. Abs. 10 S. 2 und 3 gelten entsprechend.
a.) Der Delegiertenparteitag findet mit folgender Zusammensetzung statt:
Die Mitglieder des Landesvorstandes, die nicht Delegierte ihres Kreisverbandes sind, nehmen als
Mitglieder des Landesparteitages kraft Satzung teil. Sie haben Rede- und Antragsrecht, jedoch kein
Stimmrecht. Die Kreisverbände entsenden einen stimmberechtigten Delegierten (ordentliche
Delegierte) je 5 ihrer Mitglieder, jedoch mindestens einen. Maßgeblich für die Zuteilung der Anzahl
der Delegiertensitze ist die Mitgliederzahl zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli bzw. 1. Oktober, welcher der
Einladung unmittelbar vorausgeht.
b.) Die Delegierten werden von den Mitgliedern der Kreisverbände für ein Jahr gewählt und müssen
selbst Mitglied der Partei sein. Es sollen neben den ordentlichen Delegierten mindestens zwei bis
höchstens zur doppelten Anzahl der zugeteilten Sitze Ersatzdelegierte gewählt werden. Die
Delegierten bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Die Delegierten und Ersatzdelegierten sind dem
Landesvorstand von den jeweiligen Kreisverbänden unverzüglich mitzuteilen.
(8) Mitglieder, die für die zurückliegende Zeit ihrer Mitgliedschaft mit ihren Mitgliedsbeiträgen für
mindestens drei Monate säumig sind, haben auf dem Landesparteitag kein Stimmrecht und finden
bei der Berechnung der Mitglieder nach Abs. 7 a.) keine Berücksichtigung.
(9) Ein ordentlicher Landesparteitag findet jährlich statt. Er wird vom Landesvorstand unter
Mitteilung von vorläufiger Tagesordnung, Tagungsort, Datum und Uhrzeit mit einer Frist von vier
Wochen einberufen. Die Einladung zum Mitgliederparteitag richtet sich an die Mitglieder, ansonsten
an die Vorstände der nachgeordneten Gebietsverbände. Eine Einladung per E-Mail ist möglich. Im
Falle einer Verlegung muss in der gleichen Art eingeladen und eine Frist von zwei Wochen gewahrt
werden. Anträge zum Landesparteitag sind beim Landesvorstand mit einer Frist von 2 Wochen vor
dem Parteitag einzureichen.
(10) Außerordentliche Landesparteitage können unverzüglich durch Beschluss des Landesvorstandes
einberufen werden, ansonsten, wenn dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt wird durch
Beschlüsse von mindestens einem Drittel der Kreisverbände. Dem Landesvorstand ist vor der
Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Beschlüsse müssen mit der einfachen
Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder im jeweiligen Kreisverband gefasst werden. Die
Ladungsfrist beträgt 3 Wochen; sie kann in besonders eilbedürftigen Fällen bis auf 5 Tage verkürzt
werden.
(11) Der Landesparteitag wird durch einen Vertreter des Landesvorstandes eröffnet. Seine Aufgabe
besteht ausschließlich darin, die Wahl einer Versammlungsleitung durchzuführen.
(12) Der Landesparteitag und die Beschlüsse werden durch eine vom Landesparteitag
bevollmächtigte Person beurkundet. Diese Dokumentation ist den nachgeordneten
Gebietsverbänden innerhalb von acht Wochen schriftlich oder per E-Mail zuzustellen.
(13) Innerhalb einer Frist von 7 Tagen nach Zugang der Einladung kann eine Ergänzung/Änderung der
vorläufigen Tagesordnung bei dem Landesvorstand schriftlich oder per E-Mail beantragt werden.
Dem Antrag ist eine Begründung beizufügen, welche den Mitgliedern/Delegierten/Förderern mit
einer Frist von zwei Wochen vor dem Landesparteitag mitzuteilen ist.
Antragsberechtigt sind
(a) fünf ordentliche Delegierte,
(b) Gebietsverbandsvorstände und Kreismitgliederversammlungen,
(c) der Landesvorstand,
(d) Landesfachausschüsse sowie
(e) zehn Mitglieder.
Der Landesvorstand kann dem Antrag auf Änderung/Ergänzung der Tagesordnung eine eigene
Stellungnahme/Empfehlung beifügen.
(14) Der Landesparteitag ist unabhängig von der Zahl der tatsächlich erschienenen
Mitglieder/Delegierten beschlussfähig. Wird festgestellt, dass weniger als die Hälfte der zu Beginn
des Landesparteitages als anwesend festgestellten stimmberechtigten Mitglieder/Delegierte
anwesend sind, ist die Versammlungsleitung (Tagungspräsidium) befugt, die Versammlung zu
unterbrechen, zu vertagen oder zu beenden. Macht die Versammlungsleitung davon keinen
Gebrauch, entscheidet der Parteitag auf Antrag, ob die Versammlung unterbrochen, vertagt oder
beendet werden soll.
(15) Der Landesparteitag trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit, soweit in dieser Satzung
nichts Anderes bestimmt ist. Ungültige Stimmabgaben und Enthaltungen zählen bei der Berechnung
der Mehrheit nicht mit. Bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt. Im Übrigen findet die
Geschäftsordnung für Parteitage der Alternative für Deutschland (Bund) Anwendung.
(16) Entscheidungen über Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen
Stimmen. Über einen Antrag auf Satzungsänderung kann nur verhandelt werden, wenn er
mindestens drei Wochen vor Beginn des Landesparteitages beim Landesvorstand eingegangen ist
und dies vom Landesvorstand, einem Gebietsverbandsvorstand, von 20 Mitgliedern oder von fünf
ordentlichen Delegierten beantragt wurde. Satzungsanträge, die aufgrund einer Empfehlung einer
Behörde der Bundesrepublik Deutschland erfolgen, können auch ohne Antragsfrist auf dem Parteitag
zur Abstimmung gestellt werden.
(17) Entscheidungen über die Auflösung des Landesverbandes bedürfen einer Dreiviertelmehrheit
der abgegebenen Stimmen und bedürfen zur Rechtskraft der Zustimmung eines Bundesparteitages.
6) Der Landesvorstand
(1) Der Landesvorstand besteht aus einem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem
Schatzmeister, einem stellvertretenden Schatzmeister, einem Schriftführer, einem stellvertretenden
Schriftführer sowie mindestens vier Beisitzern, sofern der Landesparteitag nicht eine höhere Zahl
beschließt. Er darf gemäß den gesetzlichen Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland nicht
mehrheitlich mit ausländischen Bürgern besetzt werden.
(2) Ist eine Nachwahl aufgrund vorzeitigem Ausscheiden oder Abwahl erforderlich, erfolgt diese nur
für den Rest der laufenden Amtszeit. Die Mitglieder des Landesvorstandes führen bei abgelaufener
Amtszeit bis zur Neuwahl des Landesvorstandes die Geschäfte kommissarisch weiter.
(3) Der Landesvorstand hat das Recht, für besondere Aufgaben und Funktionen weitere Mitglieder in
den Landesvorstand zu kooptieren. Bundesvorstandsmitglieder, die Mitglieder im Landesverband
sind, sind automatisch kooptiert, soweit sie nicht als Landesvorstandsmitglied gewählt sind.
Kooptierte Vorstandsmitglieder haben kein Stimmrecht.
(4) Der Landesvorstand hat das Recht, für besondere Aufgaben und Funktionen Mitglieder zum
„Beauftragten des Landesvorstandes“ zu ernennen. In dem Beschluss sind die konkreten Aufgaben
und Befugnisse festzulegen.
(5) Der Landesvorstand tritt mindestens alle acht Wochen real oder per fernmündlicher Konferenz
zusammen. Er wird von dem Vorsitzenden oder einem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich
oder per E-Mail mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des
Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger
erfolgen. Auf Verlangen eines Drittels der Vorstandsmitglieder muss eine Vorstandssitzung innerhalb
von sieben Tagen stattfinden.
(6) Der Landesvorstand leitet den Landesverband und beschließt über alle organisatorischen und
politischen Fragen, sofern nicht der Parteitag zuständig ist. Beschlüsse erfolgen, soweit nicht anders
geregelt, mit einfacher Mehrheit. Gleiches gilt für Umlaufbeschlüsse. Die Abstimmung kann auch
schriftlich, telefonisch oder elektronisch im Umlaufverfahren durchgeführt werden. Abstimmungen
und ihre Ergebnisse sind zu dokumentieren. Bei Stimmgleichheit gelten Beschlüsse als nicht gefasst.
(7) Sinkt die Zahl der amtierenden Mitglieder des Vorstands unter die Hälfte der satzungsgemäßen
Mindestzahl, so haben die verbliebenen Mitglieder des Vorstandes als Notvorstand unverzüglich
einen Parteitag für Vorstandswahlen einzuberufen und können die dafür notwendigen
Rechtsgeschäfte und Handlungen vornehmen.
(8) Die Mitglieder des Landesvorstandes sind die gesetzlichen Vertreter des Landesverbandes
(Vorstand gemäß § 26 BGB). Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verband gemeinsam, soweit es
sich um schuldrechtliche Verpflichtungen von über 1.000 € handelt. Im Übrigen vertritt der
Vorsitzende den Verband alleine, sofern der Vorstand nichts Anderes beschließt. Der Vorstand kann
weiteren Personen schriftliche Vollmachten erteilen.
(9) Die Mitglieder des Landesvorstandes haben das Recht, an allen Beratungen nachgeordneter
Organe oder Gliederungen des Landesverbandes teilzunehmen.
(10) Der Landesvorstand kann ein Mitglied der Partei zum Landesgeschäftsführer berufen und ihn
wieder abberufen. Der Landesgeschäftsführer ist für den Vollzug der Beschlüsse des Landesvorstands
und die allgemeine Verwaltung zuständig. Er nimmt an den Sitzungen/Telefonkonferenzen des
Vorstands beratend teil. Wird ein Mitglied des Landesvorstands zum Landesgeschäftsführer gewählt,
hat der Gewählte sein Amt als Vorstandsmitglied niederzulegen.
(11) Der Landesparteitag kann Ehrenvorsitzende auf Lebenszeit wählen. Die/der Ehrenvorsitzende/n
hat/haben das Recht, an Sitzungen des Landesvorstandes ohne Stimmrecht teilzunehmen und auf
Landesparteitagen und – Wahlversammlungen jederzeit das Wort zu ergreifen.
7) Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen
(1) Für die Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der
Wahlgesetze und der Satzungen der Bundespartei und der zuständigen Gebietsverbände.
(2) Zur Wahl der Landeslisten für Bundestagswahlen und Landtagswahlen lädt der Landesvorstand
ein. § 5 Absätze 7 bis 9 gelten entsprechend.
(3) Die Wahl der Bewerber für die Landesliste und die Festlegung ihrer Reihenfolge wird in einem
gemeinsamen Wahlgang bestimmt. Für Platz 1 der Liste ist gewählt, wer in diesem gemeinsamen
Wahlgang die meisten Stimmen erhält.
8) JA BB als Vereinigung der Landespartei
(1) Die Junge Alternative für Deutschland – Landesverband Brandenburg (JA BB) ist die
Jugendorganisation der Alternative für Deutschland- Landesverband Brandenburg.
(2) Die JA BB hat die Aufgabe, die Vorstellungen der jungen Generation in die Arbeit der AfD
einzubringen und deren Interessen zu vertreten.
(3) Die Satzung und die Tätigkeit der JA BB dürfen den Grundsätzen der AfD nicht widersprechen.
(4) Der Landesvorstand der JA BB kann Anträge an die Organe der AfD BB und deren Gliederungen
stellen.
(5) Die JA BB hat das Recht, einen Vertreter ohne Stimmrecht für den Landesvorstand der AfD
vorzuschlagen und nach Zustimmung des AfD-Landesvorstandes diesen zu entsenden.
(6) Die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Landesvorstandes der JA BB sowie auch der
JA-Mitglieder der JA BB müssen der AfD angehören.
9) Mitgliederentscheid und Mitgliederbefragung
(1) Über Fragen der Politik und Organisation der Partei, welche nicht gem. § 9 Abs.3 Parteiengesetz
der Beschlussfassung des Landesparteitages unterliegen, kann ein Mitgliederentscheid herbeigeführt
werden. Der Mitgliederentscheid ist für den Landesvorstand bindend. Die Abstimmung erfolgt per
Briefwahl.
(2) Über Fragen der Politik und Organisation der Partei einschließlich des Programms, der Satzung
und der Satzungsnebenordnungen sowie über Spitzenkandidaturen aus Anlass allgemeiner Wahlen
kann auf Landesebene eine Mitgliederbefragung durchgeführt werden. Die Mitgliederbefragung hat
empfehlenden Charakter. Die Abstimmung erfolgt online.
(3) Der Mitgliederentscheid und die Mitgliederbefragung finden auf Antrag des Landesvorstandes, im
Übrigen auf Antrag
a) von fünfzehn von Hundert der Mitglieder oder
b) von einem Drittel der Kreisvorstände oder
c) des Landesparteitages
statt.
(4) Die Antragsteller legen durch die Antragsschrift fest,
a) ob ein Mitgliederentscheid oder eine Mitgliederbefragung beantragt wird,
b) über welche mit „Ja“ oder „Nein“ zu entscheidende(n) Frage(n) abgestimmt werden,
c) und/oder über welche Optionen entschieden werden soll.
(5) Die Durchführung der Mitgliederentscheide und der Mitgliederbefragungen obliegen der vom
Landesparteitag zu wählenden Ständigen Wahlkommission (SWK). Die Aufgaben und Befugnisse der
SWK sowie das einzuhaltende Verfahren werden in der Verfahrensordnung für
Mitgliederbefragungen und Mitgliederentscheide geregelt, die der Landesvorstand beschließt.
(6) Die SWK besteht aus einem Vorsitzenden, mindestens einem Stellvertreter, mindestens zwei
Schriftführern und mindestens zwei weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder der SWK sowie eine
beliebige Zahl von Ersatzmitgliedern werden vom Landesparteitag in geheimer und gleicher Wahl
mindestens in jedem 2. Kalenderjahr gewählt. Über die Anzahl der zu besetzenden Positionen
entscheidet der Landesparteitag unmittelbar vor der Wahl.
10) Regelungen mit Satzungsrang
(1) Die Regelungen des § 3 sind für alle Gliederungen der Landespartei verbindlich.
(2) Die Finanzordnung (FO) und die Wahlordnung (WO) haben Satzungsrang.
11) Landesfachausschüsse
Der Landesvorstand richtet Landesfachausschüsse ein. Das Nähere bestimmt die vom
Landesvorstand zu beschließende Geschäftsordnung für die Landesfachausschüsse (GO LFA).
12) Salvatorische Klausel, Inkrafttreten dieser Satzung
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein
oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen nicht berührt.
(2) Diese Satzung tritt nebst der Nebenordnungen nach § 10 unmittelbar nach Beschluss durch den
Landesparteitag am 9. Juli 2016 in Kraft und ersetzt alle früheren Satzungen der AfD-Brandenburg.
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